Der Abfindungsbetrag kann als Beitrag voll oder teilweise an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt werden. Wird zunächst nur ein Teilbetrag der Abfindungssumme eingezahlt, können zu einem späteren Zeitpunkt keine weiteren Beträge von der Abfindungssumme eingezahlt werden, weil Teilzahlungen nicht zulässig sind.

 
Praxis-Beispiel

Einzahlung eines Teilbetrags einer Abfindung bei der Rentenversicherung

Ein Versicherter hat eine Abfindung i. H. v. 8.000,00 EUR nach dem BetrAVG erhalten. Es soll aber lediglich so viel von der Abfindung in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt werden, dass sich ein Entgeltpunkte-Zuschlag von 0,5 Entgeltpunkten ergibt, was derzeit einer monatlichen Rentenanwartschaft von 18,80 EUR (0,5 Entgeltpunkte x 37,60 EUR [aktueller Rentenwert West]) entspricht.

Es ergibt sich ein erforderlicher Einzahlungsbeitrag von 4.218,29 EUR (0,5 Entgeltpunkte x 8.436,5880 [Umrechnungsfaktor 2024]).

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