Der Zuschlag an Entgeltpunkten richtet sich wie bei eingezahlten Beiträgen zum Ausgleich einer Rentenminderung nach der Höhe des aufgewendeten Betrags und dem Zeitpunkt der Beitragszahlung. Er wird unter Zuhilfenahme des Umrechnungsfaktors, der für Entgeltpunkte im Rahmen des Versorgungsausgleichs gilt, wie folgt berechnet:

 
Eingezahlter Betrag
(Abfindung)
× Umrechnungsfaktor (im Zeitpunkt der Beitragszahlung) = zusätzliche Entgeltpunkte (West) zur Rente

Anders als bei Beitragsnachzahlungen zum Ausgleich einer Rentenminderung gilt ausschließlich der für die alten Bundesländer maßgebende Umrechnungsfaktor (gleichhoher Beitragsaufwand = gleichhohe Leistung unabhängig vom Wohnsitz).

 
Praxis-Beispiel

Einzahlung einer Abfindung bei der Rentenversicherung

Es wird ein Abfindungsbetrag nach dem BetrAVG von 5.000 EUR gezahlt. Dieser Betrag wird im Jahr 2024 in voller Höhe vom Versicherten bei der Rentenversicherung als Beitrag eingezahlt.

5.000 EUR x 0,0001185313 (Umrechnungsfaktor 2024) = 0,5927 Entgeltpunkte-Zuschlag. Hieraus resultiert eine monatliche Rentenanwartschaft von derzeit 22,29 EUR (0,6231 Entgeltpunkte x 37,60 EUR [aktueller Rentenwert West]).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt SGB Office Professional . Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge