Begriff

Wer eine Altersrente – egal ob Vollrente oder Teilrente – bezogen und daneben noch aufgrund einer Versicherungspflicht (z. B. wegen einer Beschäftigung) Rentenanwartschaften erworben hat, erhält Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters hinzugerechnet. Solange der Altersrentenanspruch insgesamt besteht, kommt es nicht (mehr) zu einem neuen Rentenbeginn und daher nicht zu einer kompletten Neufeststellung der Rente. Vielmehr können zu der bisherigen Rente Zuschläge an Entgeltpunkten hinzukommen. Seit dem 1.1.2017 können aufgrund des Flexirentengesetzes auch während des Bezugs einer Altersvollrente weitere Zuschläge an Entgeltpunkten hinzukommen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Wie sich die nach dem Beginn einer Rente wegen Alters gezahlten Beiträge rentensteigernd auf eine später bezogene Rente wegen Alters auswirken, bestimmen § 66 Abs. 1 Nr. 8 (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9) i. V. m. Abs. 3a SGB VI sowie die §§ 75 Abs. 1 und 76d SGB VI.

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