Kein Zuschlag an Entgeltpunkten für Beiträge während des Rentenwegfalls

Ist der Anspruch auf eine Altersrente vor Erreichen der Regelaltersgrenze wegen eines zu hohen Hinzuverdienstes für Zeiten bis zum Jahr 2022 entfallen und kommt es zu späterer Zeit erneut zu einem Altersrentenanspruch, werden für die in der Zeit des Rentenwegfalls erzielten Rentenanwartschaften keine Zuschläge an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI ermittelt. Vielmehr kommt es bei einem neuen Rentenbeginn zu einer neuen Rentenberechnung mit der (erneuten) Feststellung persönlicher Entgeltpunkte aus dem gesamten Versicherungsleben bis zum Monat vor dem neuen Rentenbeginn.

Besitzschutzregelung beachten

Haben Beiträge nach Beginn einer Rente wegen Alters noch nicht zu Zuschlägen an Entgeltpunkten geführt (z. B. Tod des Versicherten), gilt bei einer Folgerente ein besonderer Besitzschutz. Danach werden einer Folgerente nicht nur mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte (diejenigen vor Beginn der Altersrente) zugrunde gelegt, sondern auch persönliche Entgeltpunkte aus – fiktiven – Zuschlägen an Entgeltpunkten nach § 76d SGB VI.

Maßgebend für den neuen Folgerentenanspruch sind dann die höheren persönlichen Entgeltpunkte (Vergleich aus neuer Rentenberechnung der Folgerente und Besitzschutz).

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