Zuschläge an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach dem Beginn einer Altersrente werden nach den allgemeinen Regelungen zur Rentenberechnung bestimmt. Der versicherte Verdienst eines Kalenderjahres wird durch das (ggf. vorläufige) Durchschnittsentgelt in der Rentenversicherung für das entsprechende Kalenderjahr geteilt.

 
Praxis-Beispiel

Berechnung des Zuschlags

Ein Rentner erhält eine (abschlagsfreie) Altersteilrente auf der Grundlage von 40 Entgeltpunkten. Zu dieser Teilrente verdiente er zusätzlich im Jahr 2022 und 2023 je 25.000 EUR und im Jahr 2024 15.000 EUR. Die Beschäftigung wird zum 30.4.2024 aufgegeben, nachdem der Rentner in diesem Monat die Regelaltersgrenze erreicht hat. Ab 1.5.2024 soll die Rente als Vollrente gezahlt werden.

Es ergeben sich

 
25.000 EUR/42.053 EUR
(Durchschnittsentgelt 2022)
0,5945
25.000 EUR/43.142 EUR
(vorläufiges Durchschnittsentgelt 2023) =
0,5795
15.000 EUR/45.358 EUR
(vorläufiges Durchschnittsentgelt 2024) =
0,3307
Gesamt 1,5047 Entgeltpunkte (Zuschlag)

Die Alters(voll)rente wird ab 1.5.2024 auf der Grundlage von 41,5047 Entgeltpunkten gezahlt. Aus den Zuschlägen an Entgeltpunkten ergibt sich unter Berücksichtigung des aktuellen Rentenwerts (West) derzeit eine um mtl. 56,58 EUR (1,5047 × 37,60 EUR) höhere Rente.

Entgeltpunkte aus geringfügiger Beschäftigung

Wird neben einer Altersteilrente oder einer Altersvollrente bis zum Ablauf des Monats des Erreichens der Regelaltersgrenze eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausgeübt, für die aufgrund einer Befreiung von der Versicherungspflicht nur Pauschalbeiträge des Arbeitgebers zu entrichten sind[1], berechnen sich die Zuschläge an Entgeltpunkten nach den üblichen Regelungen für diesen Personenkreis, die auch ohne den Rentenbezug gelten.[2]

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