Nach § 5 Abs. 2 SGB VI versicherungsfreie geringfügige selbstständig Tätige sowie kurzfristig Beschäftigte erhalten keine Zuschläge an Entgeltpunkten, da auch keine Pauschalbeiträge nach den §§ 172 Abs. 3 und 3a, 276a SGB VI zu zahlen sind.

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