Der Zuschlag an Entgeltpunkten für versicherungsfreie oder von der Rentenversicherungspflicht befreite Beschäftigungen zählt auch bei der Wartezeit mit. Die errechneten Wartezeitmonate werden zeitlich nicht zugeordnet, also nicht für die Zeit der geringfügigen Beschäftigung in Ansatz gebracht.

 
Praxis-Beispiel

Gewerblicher Minijob

Für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung mit Befreiung nach § 6 Abs. 1b SGB VI vom 1.1. bis 30.6.2024 ergibt sich ein Zuschlag an Entgeltpunkten von 0,0574.[1]

Zur Ermittlung der Wartezeitmonate werden die Zuschläge an Entgeltpunkten durch die Zahl 0,0313 geteilt (0,0583 : 0,0313 = 1,8339). Folglich ergeben sich 2 Wartezeitmonate.

[1] S. Beispiel oben.

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