Gutachterinnen und Gutachter der Medizinischen Dienste sind aufgefordert, sowohl bei Erst- als auch bei Folgebegutachtungen zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit Empfehlungen für die Versorgung mit Hilfsmitteln oder Pflegehilfsmitteln auszusprechen. Die Gutachterinnen und Gutachter haben dabei die Richtlinien zur Begutachtung von Pflegebedürftigkeit nach dem XI. Buch des Sozialgesetzbuches (Begutachtungs-Richtlinien - BRi) in der geltenden Fassung zu beachten.

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