Zur Sicherstellung einer einheitlichen Begutachtung beschlossen die Geschäftsführer der Medizinischen Dienste im März 2002 allgemeine gutachterliche Grundsätze und Vorgehensweisen zur Frage einer leistungsrechtlichen Abgrenzung der Hilfsmittelversorgung zwischen Kranken- und Pflegeversicherung, die als Arbeitshilfe im MDK-System umgesetzt wurde. Die Arbeitshilfe sollte sowohl bei Stellungnahmen im Rahmen der sozialmedizinischen Fallberatung als auch bei der Abfassung sozialmedizinischer Gutachten zum Hilfsmitteleinsatz beachtet werden. Wenn dies von der beauftragenden Krankenkasse gewünscht wurde, sollten ergänzende Fragen zur Hilfsmittelversorgung für Empfänger häuslicher Pflegeleistungen beantwortet werden, die im Einzelnen in der Arbeitshilfe aufgelistet waren.

Nachdem sich das Bundessozialgericht seit 2003 in mehreren Urteilen zur Hilfsmittelversorgung bei stationärer Pflege positionierte, verkündete es erstmals am 10.11.2005 leistungsrechtliche Abgrenzungskriterien auch bei häuslicher Pflege (Az.: B 3 P 10/04 R). Schließlich hat das Bundessozialgericht in einem weiteren Urteil (BSG-Urteil vom 15.11.2007, Az: B 3 A 1/07 R), das sich vor dem Hintergrund einer beklagten Aufsichtsanordnung mit der leistungsrechtlichen Zuordnung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln bei häuslicher Pflege befasst, eine Entscheidung getroffen, die nach Veröffentlichung des Urteilstextes im März 2008 Anlass gab, die Praxis der Hilfsmittelbegutachtung bei bestehender Pflegebedürftigkeit und häuslicher Pflege zu überprüfen.

Sowohl die Konferenz der Leitenden Ärzte, als auch die Spitzenverbände der Krankenkassen und der GKV-Spitzenverband baten um Prüfung, ob unter Berücksichtigung der BSG-Urteile die bisherige Regelung durch die Arbeitshilfe vom März 2002 noch Bestand haben kann. In der Folge wurde die vorliegende Empfehlung erstellt. Sie verfolgt vor allem die Zwecke,

  • eine Begutachtung nach einheitlichen Kriterien sicherzustellen,
  • eine effiziente und effektive Zusammenarbeit zwischen Krankenkassen und Medizinischen Diensten zu gewährleisten sowie
  • inhaltliche Anforderungen an die Ergebnisdokumentation in relevanten Abgrenzungsfällen zu benennen.

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