Zu den empfängnisverhütenden Mitteln gehören insbesondere die verschreibungspflichtigen hormonal wirkenden Kontrazeptiva. Es werden aber auch die Kosten nicht verschreibungspflichtiger Notfallkontrazeptiva ("Pille danach") übernommen. Zusätzlich können auch mechanisch wirkende verschreibungspflichtige Mittel verordnet werden, deren Anpassung durch den Vertragsarzt erfolgt. Der Arzt entscheidet nach der erforderlichen Untersuchung über die Verordnung in Abstimmung mit der Patientin. Nicht apothekenpflichtige sowie andere nicht verschreibungspflichtige Mitteln wie Kondome, Schaumtabletten oder Cremes dürfen nicht zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden.

Die Verordnung von Arzneimitteln zur Empfängnisverhütung soll möglichst für einen Zeitraum von 6 Monaten erfolgen.

Für verordnete empfängnisverhütende Mittel ist von Versicherten, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, eine Zuzahlung wie für Arzneimittel zu leisten. Festbeträge bestehen für empfängnisverhütende Mittel nicht.[1]

 
Hinweis

Verschreibungsfreie "Pille danach"

Die "Pille danach" kann in Apotheken rezeptfrei erworben werden. Mit der Entlassung aus der Verschreibungspflicht entfällt das bisher notwendige Gespräch mit dem Arzt. Um zu klären, ob

  • die Einnahme überhaupt notwendig ist,
  • bestehende Erkrankungen möglicherweise dagegen sprechen und
  • etwas darüber hinaus zu beachten ist,

wird nun eine Beratung in der Apotheke angeboten.

Eine Kostenübernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung (für Frauen unter 22 Jahren) erfolgt aber nur bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung.

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