Die Motive für die Inanspruchnahme einer Beratung über Fragen der Empfängnisregelung sind unerheblich. Anspruch auf diese Leistung haben weibliche und männliche Versicherte. Der Anspruch ist grundsätzlich nicht an ein bestimmtes Lebensalter gebunden; er ist immer dann gegeben, wenn der Beratungswunsch aufgrund der biologischen Entwicklung nicht sinnlos erscheint. Findet eine gemeinsame Beratung der Partner statt, von denen einer nicht versichert ist, so können Leistungen zulasten der Krankenversicherung nur für den versicherten Partner erbracht werden.

Die Beratung kann sowohl die Empfängnisverhütung als auch die Herbeiführung einer Schwangerschaft zum Ziele haben. Sie umfasst medizinische, auf die Beratungssuchenden bezogene Informationen über Sexualaufklärung, Verhütung und Familienplanung.

Zur ärztlichen Beratung gehören auch die

  • im Zusammenhang mit den Fragen der Empfängnisregelung erforderlichen Untersuchungen (einschließlich humangenetischer Untersuchungen zur Abklärung einer Gefährdung für Mutter und Kind bei begründetem Verdacht auf ein genetisches Risiko) sowie
  • Verordnung von empfängnisregelnden Mitteln.

Empfängnisregelnde Mittel sind sowohl Mittel zur Empfängnisverhütung als auch Mittel zur Herbeiführung einer Schwangerschaft. Die für Arzneimittel geltenden Regelungen sind entsprechend anzuwenden.

Sexuell aktiven Frauen bis zum abgeschlossenen 25. Lebensjahr sollen 1x jährlich die Untersuchung einer Probe auf genitale Chlamydia trachomatis-Infektionen angeboten werden.

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