(1) Wer es unternimmt,
1. |
Embryonen mit unterschiedlichen Erbinformationen unter Verwendung mindestens eines menschlichen Embryos zu einem Zellverband zu vereinigen, |
2. |
mit einem menschlichen Embryo eine Zelle zu verbinden, die eine andere Erbinformation als die Zellen des Embryos enthält und sich mit diesem weiter zu differenzieren vermag, oder |
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer es unternimmt,
1. |
einen durch eine Handlung nach Absatz 1 entstandenen Embryo auf
zu übertragen oder |
2. |
einen menschlichen Embryo auf ein Tier zu übertragen. |
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