1 Elterngeld ist lohnsteuerfrei

Das Elterngeld i. H. v. maximal 1.800 EUR ist lohnsteuerfrei, es unterliegt jedoch dem Progressionsvorbehalt.[1] Dies gilt auch für den sog. Sockelbetrag von 300 EUR monatlich.

Der Bundesfinanzhof hat die Anwendung des Progressionsvorbehaltes für den Sockelbetrag des Elterngeldes ausdrücklich bestätigt. Das Elterngeld bezwecke, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen. Dieser Grundsatz gelte auch, wenn nur der Sockelbetrag geleistet werde.[2]

2 Aufzeichnung Großbuchstabe U

Bei Bezug von Elterngeld oder bei Inanspruchnahme der Elternzeit ist der Großbuchstabe U im Lohnkonto einzutragen. Dies ist in allen Fällen erforderlich, in denen das Beschäftigungsverhältnis weiterbesteht, der Anspruch auf Arbeitslohn aber für mindestens 5 aufeinanderfolgende Arbeitstage im Wesentlichen weggefallen ist. Der Großbuchstabe U steht für "Unterbrechung". Es ist nicht erforderlich, den genauen Zeitraum einzutragen.[1]

Von einem wesentlichen Wegfall des Arbeitslohns ist auszugehen, wenn der Arbeitgeber während der Unterbrechung lediglich die vermögenswirksamen Leistungen weiterzahlt. Als "wesentlich" in diesem Sinne sind immer die Grundbezüge des Arbeitnehmers anzusehen. Der Großbuchstabe U ist während der Elternzeit auch dann aufzuzeichnen, wenn in diesem Zeitraum eine Beschäftigung mit reduzierter Arbeitszeit beim selben Arbeitgeber aufgenommen wird.[2] Etwas anderes gilt nur, wenn das Beschäftigungsverhältnis beendet wird.

3 Steuerklasse beeinflusst Elterngeldhöhe

Das Elterngeld berechnet sich nach dem Bruttoeinkommen der letzten 12 Monate vor dem Monat der Geburt des Kindes, ermäßigt um pauschale Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – wobei berücksichtigt wird, nach welcher Steuerklasse versteuert wurde und ob Kirchensteuerpflicht des Antragstellers bestand.

Optimale Steuerklasse erhöht Elterngeld

Beziehen beide Ehegatten Arbeitslohn, hängt der für das Elterngeld maßgebende Nettolohn entscheidend von der in den ELStAM eingetragenen Steuerklasse ab. Durch einen rechtzeitigen Wechsel von Steuerklasse V in Steuerklasse IV oder III kann die Höhe des Elterngeldes beeinflusst werden. Dabei ist es nicht zwingend erforderlich, dass die günstigere Steuerklasse mindestens 7 Monate gegolten hat. Maßgeblich ist die Steuerklasse, die im Bemessungszeitraum (i. d. R. 12 Monate vor dem Monat der Geburt) relativ am längsten gegolten hat.[1] I. d. R. empfielt es sich, den Wechsel der Steuerklasse mindestens 7 Monate vor der Geburt des Kindes zu beantragen. Es ist zu beachten, dass der Steuerklassenwechsel erst ab dem Folgemonat der Antragstellung wirksam wird.

Eingetragene Lohnsteuerfreibeträge wirken sich nicht auf die Höhe des Elterngeldes aus.

Steuerklassenwechsel zum Erhalt höheren Elterngeldes zulässig

Der Wechsel der Steuerklasse ist nicht rechtsmissbräuchlich, auch dann nicht, wenn er während der Schwangerschaft und nur zum Zwecke eines höheren Elterngeldbezugs vorgenommen wird. Dies hat das Bundessozialgericht in 2 Urteilen bereits entschieden.[2] Insoweit sind die steuerrechtlichen Regelungen maßgeblich.

Abzüge für Sozialabgaben

Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei nicht pflichtversicherten Arbeitnehmern wird das Nettoeinkommen neben den o. g. Abzügen für Steuern um pauschale Abzüge für Sozialabgaben gemindert.[3]

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