Bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen unterliegen die beim Arzt gespeicherten Patientendaten einem Beschlagnahmeverbot. Das Beschlagnahmeverbot schützt das Verhältnis zwischen dem zeugnisverweigerungsberechtigten Arzt und dem Betroffenen. Wenn der Arzt die Herausgabe verweigert, ist ein gerichtlicher Beschlagnahmebeschluss erforderlich. Ggf. erteilt der Patient jedoch eine schriftliche Erklärung zur Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, die seitens des Arztes grundsätzlich auch gegenüber den Ermittlungsbehörden gilt.[1] Das Beschlagnahmeverbot erstreckt sich grundsätzlich nur auf Gegenstände (Verkörperungen eines Inhalts im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB), die sich im Gewahrsam des Zeugnisverweigerungsberechtigten befinden. Dies gilt allerdings nicht für die elektronische Gesundheitskarte.[2]

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