Der berechtigte Zugriff der Ärzte und sonstiger Heilberufler ist von der jeweiligen Funktion abhängig. Der Zugriff auf die freiwilligen Anwendungen und den dazu gehörigen Daten ist ebenso wie das Erheben, Verarbeiten und Nutzen von medizinischen Daten mittels der Karte vom Einverständnis der Versicherten abhängig. Ärzte usw. dürfen nur in Verbindung mit einem elektronischen Heilberufsausweis bzw. mit einem entsprechenden Berufsausweis auf die sensiblen medizinischen Daten in der Gesundheitskarte zugreifen. Durch technische Vorkehrungen ist zu gewährleisten, dass der Zugriff grundsätzlich nur mit Autorisierung der Versicherten möglich ist (Ausnahme: Notfallversorgung). Die technischen Einrichtungen müssen dabei jeweils über eine Möglichkeit zur sicheren Authentifizierung und über eine qualifizierte elektronische Signatur verfügen.

Spezifische Regelungen verlangen eine Protokollierung des Zugriffs von Personen, die auf medizinische Daten zugreifen dürfen. Es ist nachprüfbar elektronisch zu protokollieren, wer auf die Daten zugegriffen hat und von welcher Person der Zugriff autorisiert wurde.[1]

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