Die Ausstattung der Praxen mit der für die Nutzung der eGK erforderlichen Hard- und Software hatte im Dezember 2017 begonnen. Mehrere Anbieter der erforderlichen Komponenten sind am Markt, sodass die allermeisten Praxen inzwischen ausgestattet sind. Voraussetzung für die umfassende Nutzung der eGK ist die flächendeckende Einführung der Telematikinfrastruktur. Der GKV-Spitzenverband und die KBV hatten Finanzierungsvereinbarungen sowohl für die notwendigen Anschaffungen in den Arzt- und Zahnarztpraxen als auch für die anschließend anfallenden Betriebskosten getroffen.

Frist für die Einführung des VSDM

Für den bundesweiten Betrieb der Anwendung "Versichertenstammdaten (VSDM)" hatte die Gematik zum 30.6.2017 ihre erforderlichen Vorarbeiten, wie z. B. die Bekanntgabe der technischen Spezifikationen, abgeschlossen. Im Gesetz ist eine sanktionsbewehrte Frist für die Einführung des VSDM vorgesehen. Verzögerungen beim Angebot der erforderlichen Konnektoren durch die Industrie waren der Grund dafür, dass der Gesetzgeber mit dem "Gesetz zur Stärkung des Pflegepersonals (Pflegepersonal-Stärkungsgesetz, PpSG)" die vorgesehene Sanktionsregelung aufgeschoben hat. Sie griff erst dann, wenn die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte, Zahnärzte und Einrichtungen die Ausstattung mit den für den Versichertenstammdienst erforderlichen Komponenten nicht spätestens bis Ende März 2019 mit einem Anbieter vertraglich vereinbart hatten. Darauf aufbauend wurde mit dem DVG geregelt, dass sich die Vertragsärzte endgültig bis zum 30.6.2020 an die Telematikinfrastruktur anschließen mussten. Außerdem wurden auch die Apotheken und Krankenhäuser zum Anschluss verpflichtet. Für die Apotheken lief die Frist zum Anschluss an die Telematikinfrastruktur bis zum 30.9.2020 und für die Krankenhäuser bis zum 1.1.2021.

 
Hinweis

Honorarkürzungen

Ärzte und Einrichtungen, die die Frist bis zum 31.3.2019 zum Vertragsabschluss für die Ausstattung mit den für den Versichertenstammdienst erforderlichen Komponenten verstreichen ließen, wurde die Vergütung ab dem 1.7.2019 gekürzt. Die pauschale Vergütungskürzung vertragsärztlicher Leistungen betrug 1 %. Mit dem DVG wurde diese Sanktion ausgeweitet. Ärzte, die sich weiterhin weigern, sich an die Telematikinfrastruktur anzuschließen, müssen ab dem 1.3.2020 einen erhöhten Honorarabzug von 2,5 % hinnehmen. Die Vergütungskürzung erfolgt so lange, bis der Anschluss gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung nachgewiesen wird.

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