Das Einstiegsgeld kann an Bezieher von Bürgergeld[1] bei Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung oder einer selbstständigen Erwerbstätigkeit gezahlt werden. Grundvoraussetzung ist, dass durch die Förderung die Hilfebedürftigkeit absehbar überwunden werden kann. Davon kann ausgegangen werden, wenn zu erwarten ist, dass der Leistungsberechtigte innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht mehr auf das Bürgergeld angewiesen sein wird. Die Jobcenter legen bei dieser Prognose einen Orientierungsrahmen von 36 Monaten zugrunde. Dabei können auch Erwerbstätigkeiten gefördert werden, die in diesem Zeitraum zwar nicht unmittelbar zur Beendigung der Hilfebedürftigkeit führen, aber einen substanziellen Zwischenschritt auf diesem Weg darstellen.

Weitere Kernvoraussetzung ist, dass die Leistung für die Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt erforderlich ist. Das Kriterium der "Erforderlichkeit" ist im Gesetz nicht näher bestimmt. Der zuständige Fallmanager hat deshalb zu prüfen, ob eine Eingliederung nicht auch auf andere Weise, d. h. ohne Förderleistungen bzw. durch andere Instrumente, erreicht werden kann. So hätte z. B. die Förderung einer Weiterbildung mit Abschluss Vorrang vor der Zahlung eines Einstiegsgeldes.

 
Praxis-Beispiel

Förderkriterien für das Einstiegsgeld

Für die Frage, ob das Einstiegsgeld im Einzelfall die geeignete Förderleistung zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt darstellt, kann von Bedeutung sein, dass

  • zusätzliche finanzielle Anreize zur Aufnahme und Stabilisierung einer Erwerbstätigkeit erforderlich sind,
  • das prognostizierte Einkommen aus Erwerbstätigkeit nur knapp über dem bisherigen Leistungsbedarf liegt oder
  • die Aufnahme der Erwerbstätigkeit besonderes Engagement und Eigenbemühungen des Betreffenden erfordern, die mit dem Einstiegsgeld unterstützt werden müssen.
 
Hinweis

Förderung auch bei Erwerbstätigkeit im EU-Ausland möglich

Das Einstiegsgeld kann auch bei Aufnahme einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit im EU-Ausland bewilligt werden. Voraussetzung ist in diesem Fall zusätzlich, dass der Leistungsberechtigte seinen Wohnsitz in Deutschland beibehält.

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