(1) 1Schutzzeit im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, in der Einsatzgeschädigte

 

1.

medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder

 

2.

Leistungen zur beruflichen Qualifizierung nach § 3 oder anderen Gesetzen

benötigen, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine Weiterverwendung nach diesem Gesetz oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen. 2Die Schutzzeit beginnt mit der Feststellung des Einsatzunfalls.

 

(2) Während der Schutzzeit dürfen

 

1.

Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 1 bis 3 oder 5, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen, wegen durch den Einsatzunfall bedingter Dienstunfähigkeit nur auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt oder entlassen werden, wobei § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes bei mangelnder Bewährung wegen allein fehlender gesundheitlicher Eignung, die auf dem Einsatzunfall beruht, nicht anzuwenden ist, und

 

2.

die Arbeitsverhältnisse von Einsatzgeschädigten nach § 1 Nummer 4 oder 5 mit dem Bund nicht wegen der durch den Einsatzunfall bedingten Arbeitsunfähigkeit gekündigt werden.

 

(3) 1Die Schutzzeit endet mit der Feststellung, dass die Ziele nach Absatz 1

 

1.

erreicht sind oder

 

2.

voraussichtlich nicht mehr erreicht werden können.

2Die Schutzzeit endet spätestens fünf Jahre nach Beginn des Bezugs von Leistungen nach § 3. 3Sie kann um bis zu drei Jahre verlängert werden, wenn festgestellt wird, dass in dieser Zeit das Erreichen der Ziele nach Absatz 1 zu erwarten ist. 4Sie endet in jedem Fall spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Einsatzgeschädigte das 65. Lebensjahr vollendet.

 

(4) 1Die Feststellungen nach Absatz 3 Satz 1 und 3 trifft die Stelle, die für die Kündigung, Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand zuständig ist. 2Für Einsatzgeschädigte nach § 1 Nummer 5 trifft die Feststellung die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk.

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