Kurzbeschreibung

Es sind zahlreiche Einkunftsarten in einer umfangreichen Datenbank vorgehalten. Jede Einkunftsart wird bezüglich ihrer Eigenschaft als "Einnahme zum Lebensunterhalt" im Sinne des Sozialversicherungsrechts (Krankenversicherung) bewertet. Die Rechtsgrundlagen zur Einkunftsart werden ebenfalls benannt.

Wichtige Hinweise

"Einnahme zum Lebensunterhalt" ist ein feststehender Rechtsbegriff im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung.

Mit Hilfe der umfangreichen Datenbank können Einnahmen daraufhin überprüft werden, ob sie den Einnahmen zum Lebensunterhalt zuzuordnen sind.

Die Daten basieren auf der Anlage 1 des "GR v. 04.12.2013 i.d.F. v. 18.06.2019".

Achtung

Im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung sind die beiden Begriffe "Einnahmen zum Lebensunterhalt" und "Gesamteinkommen" voneinander zu unterscheiden, da sie jeweils eine eigenständige und unterschiedliche Bedeutung haben.

Die aufgeführten Einnahmearten befassen sich ausschließlich mit dem Begriff "Einnahmen zum Lebensunterhalt", soweit er im Zusammenhang mit den Vorschriften zu zusätzlichen Zuschüssen zum Zahnersatz nach § 55 Abs. 2 und 3 SGB V und der Belastungsgrenze nach § 62 SGB V zu beachten ist.

Zum "Gesamteinkommen" zählen deutlich weniger Einkunftsarten.

Beide Begriffe wurden vom Gesetzgeber jeweils ganz bestimmten Vorschriften zugeordnet und stellen somit einen feststehenden Rechtsbegriff dar.

Im Such- und Auskunftsprogramm zum Gesamteinkommen werden die Einnahmearten, soweit sie bei der Prüfung der Voraussetzungen der Familienversicherung zu beachten sind, aufgelistet und zugeordnet.

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