1 Zuflussprinzip

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Die Beitragspflicht von Arbeitsentgelt richtet sich in der Sozialversicherung grundsätzlich nach dem Entstehungsprinzip.[1] Dies bedeutet, dass Beiträge zur Sozialversicherung bereits dann abzuführen sind, wenn der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist. Auf die tatsächliche Auszahlung des Arbeitsentgelts kommt es grundsätzlich nicht an.

Als Besonderheit gilt für Einmalzahlungen nicht das ansonsten bei Sozialversicherungsbeiträgen anzuwendende Entstehungsprinzip, sondern das Zuflussprinzip.

Einmalzahlungen sind in der Sozialversicherung nur dann beitragspflichtig, wenn diese auch tatsächlich ausgezahlt werden. Der reine Anspruch auf die Einmalzahlung reicht für die Beitragspflicht in der Sozialversicherung nicht aus.

[1]

S. Fälligkeit.

2 Zeitpunkt der Zuordnung

2.1 Zuordnungsmonat

Eine Einmalzahlung, die dem Arbeitnehmer während der fortbestehenden Beschäftigung gezahlt wird, ist dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt wird. Dabei kommt es auf den Zeitpunkt der Fälligkeit des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts nicht an.

Aus Vereinfachungsgründen kann die Einmalzahlung auch dem vorhergehenden Entgeltabrechnungszeitraum zugerechnet werden, wenn dieser zum Auszahlungszeitpunkt der Einmalzahlung noch nicht abgerechnet ist.

2.2 Statuswechsel

Sofern im Kalenderjahr der Zuordnung der Einmalzahlung eine Änderung im Versicherungsstatus des Arbeitnehmers eintritt, sind beitragsrechtliche Besonderheiten zu beachten. Es kommt für die Beitragsberechnung der Einmalzahlungen darauf an, welchem Beschäftigungsabschnitt die Zahlung zuzuordnen ist.[1] Ein Wechsel im Versicherungsstatus liegt u. a. bei einem Übergang von einer versicherungspflichtigen zur versicherungsfreien Beschäftigung vor.

[1]

S. Zeitpunkt der Zuordnung,

BE v. 18.11.2015: TOP 4.

3 Gegenüberstellung von Entgelt und Beitragsbemessungsgrenzen

3.1 Einmalzahlung überschreitet Beitragsbemessungsgrenzen nicht

Übersteigt das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt zusammen mit dem laufenden Arbeitsentgelt des Entgeltabrechnungszeitraums[1] die Beitragsbemessungsgrenze nicht, werden die Beiträge aus dem gesamten (laufenden und einmalig gezahlten) Arbeitsentgelt berechnet.

3.2 Einmalzahlung überschreitet Beitragsbemessungsgrenzen

Wird die Beitragsbemessungsgrenze des Abrechnungszeitraums durch das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlung zusammen überschritten, so ist eine anteilige (Jahres-)Beitragsbemessungsgrenze zu ermitteln. Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze ist der Teil der Beitragsbemessungsgrenze, der

  • der Dauer aller Beschäftigungszeiten,
  • bei demselben Arbeitgeber,
  • im laufenden Kalenderjahr,
  • bis zum Ablauf des Entgeltzeitraums

entspricht, dem die Einmalzahlung zuzuordnen ist.

Hat die Beschäftigung zu Beginn des Kalenderjahres noch nicht bestanden, ist nicht vom 1.1., sondern vom Beginn des sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen. Für den oben beschriebenen Zeitraum ist die Zahl der Sozialversicherungstage zu ermitteln. Es sind aber auch frühere beitragspflichtige Beschäftigungszeiten bei demselben Arbeitgeber im laufenden Kalenderjahr zu berücksichtigen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer zwischenzeitlich

  • bei einem anderen Arbeitgeber oder überhaupt nicht gearbeitet oder
  • möglicherweise Arbeitslosengeld bezogen hat.
[1]

4 Beitragsberechnung

4.1 Berechnung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze

Die anteilige Beitragsbemessungsgrenze errechnet sich, indem die für das Kalenderjahr anzusetzende Beitragsbemessungsgrenze durch 360 geteilt und mit der Anzahl der ermittelten Sozialversicherungstage multipliziert wird.

 
Praxis-Beispiel

Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen

Ein Versicherter ist seit Jahren versicherungspflichtig beschäftigt. Er erhält im Juli 2024 Urlaubsgeld. Das laufende Arbeitsentgelt und die Einmalzahlung zusammen überschreiten die monatliche Beitragsbemessungsgrenze. Der Versicherte hat vom 14.1. bis 7.2.2024 Krankengeld erhalten, vom 12.2. bis 13.2.2024 nahm er unbezahlten Urlaub.

Ergebnis: Für die Ermittlung der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze ist der Zeitraum vom 1.1. bis 31.7.2024 maßgebend. Ausgenommen hiervon ist die beitragsfreie Zeit vom 14.1. bis 7.2.2024, die Zeit des unbezahlten Urlaubs ist keine beitragsfreie Zeit. Es ergeben sich also 184 SV-Tage (Januar 13, Februar 21, März bis Juli je 30 Tage = 184 Tage).

Die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen errechnen sich wie folgt:

 
Kranken-/Pflegeversicherung    
  62.100 EUR × 184 SV-Tage = 31.740 EUR
  360 SV-Tage
 
Renten-/Arbeitslosenversicherung    
  90.600 EUR × 184 SV-Tage = 46.306,67 EUR
  360 SV-Tage

4.2 Gegenüberstellung des bisher beitragspflichtigen Entgelts

Der anteiligen Beitragsbemessungsgrenze (BBG) ist das beitragspflichtige Arbeitsentgelt für den entsprechenden Zeitraum gegenüberzustellen. Berücksichtigt werden dabei sowohl das beitragspflichtige laufende Arbeitsentgelt als auch die beitragspflichtige Einmalzahlung. Dabei sind alle Beträge zu addieren, von denen bisher (bis einschließlich Ende des Zuordnungsmonats) Sozialversicherungsbeiträge zu zahlen waren. Hierbei ist die aktuell zu beurteilende Einmalzahlung jedoch nicht zu berücksichtigen. Die Differenz zwischen der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze und dem bisher gezahlten, der Beitragspflicht unterworfenen Entgelt ist mit der Einmalzahlung zu vergleichen. Ist die Einma...

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