Förderfähig sind Personen, wenn

  • sie das 25. Lebensjahr vollendet haben,
  • sie in den letzten 7 Jahren mindestens 6 Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen haben,
  • sie in dieser Zeit nicht oder nur kurzzeitig sozialversicherungspflichtig beschäftigt oder geringfügig beschäftigt oder selbstständig tätig waren und
  • Zuschüsse an den Arbeitgeber nach dieser Regelung noch nicht für eine Dauer von 5 Jahren erbracht wurden.

Bei Personen, die schwerbehindert sind oder mit mindestens einem Kind in einer Bedarfsgemeinschaft leben, genügt ein Leistungsbezug von 5 Jahren.[1] Zudem sind Vorbeschäftigungen von bis zu 6 Monaten unschädlich, wenn sie seit dem 1.1.2015 nach dem Programm "Soziale Teilhabe am Arbeitsmarkt" oder nach § 16e SGB II in der bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung gefördert worden sind. Die vormalige Förderdauer wird allerdings auf die aktuelle Förderdauer angerechnet.[2]

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