Eingliederungszuschüsse werden auf Antrag gezahlt. Der Antrag ist grundsätzlich vor dem Abschluss des Arbeitsvertrags zu stellen. Zuständig ist die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betriebssitz des Arbeitgebers liegt; eine Förderung bei einem Betriebssitz im Ausland ist ausgeschlossen.[1]

 
Achtung

Beantragung des Zuschusses nach Abschluss eines Arbeitsvertrags

Wird ein Zuschuss erst nach Abschluss des Arbeitsvertrags beantragt, gehen die Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit davon aus, dass eine Förderung für die berufliche Eingliederung eher nicht erforderlich ist, da der Arbeitgeber bei Vertragsabschluss ja noch nicht wissen konnte, ob er mit einer Förderung rechnen kann. Die Agentur für Arbeit kann in diesen Fällen jedoch eine nachträgliche Beantragung zulassen, um unbillige Härten zu vermeiden.[2] In diesen Fällen wird eine Begründung erforderlich sein, die es rechtfertigt, ein überwiegendes Arbeitsmarktinteresse an der Beschäftigung des Arbeitnehmers gegenüber dem Einstellungsinteresse des Arbeitgebers anzuerkennen.

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