Förderhöhe und Förderdauer richten sich nach dem dargelegten Umfang der Minderleistung des Arbeitnehmers. Der Eingliederungszuschuss kann danach

  • bis zu 50 % des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts betragen und
  • für eine Förderdauer von bis zu 12 Monaten gezahlt werden.[1]

Der Zuschuss wird bei Förderbeginn in monatlichen Beträgen grundsätzlich für die gesamte Förderdauer einheitlich festgesetzt. Die Förderhöhe wird nur dann angepasst, wenn sich das zugrunde liegende Arbeitsentgelt verringert. Für Zeiten ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt (z. B. Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung) kann kein Zuschuss gezahlt werden.

Berechnungsbasis für die Höhe des Zuschusses ist das regelmäßig gezahlte Arbeitsentgelt, soweit das tarifliche bzw. das ortsübliche Entgelt nicht überschritten wird bis zur Beitragsbemessungsgrenze Ost bzw. West. Einmalzahlungen werden nicht berücksichtigt. Wurden bei Abschluss des Arbeitsvertrags bereits Lohnerhöhungen vorgesehen bzw. vereinbart, ist dies bei der Zuschussfestlegung zu berücksichtigen. Im Falle der Kurzarbeit ist die Zahlung des Eingliederungszuschusses nicht ausgeschlossen, Bemessungsgrundlage ist dann allerdings nicht das Kurzarbeitergeld, sondern das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt.

Zusätzlich wird der Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag in pauschalierter Höhe von 20 % des Arbeitsentgelts erstattet.[2]

 
Wichtig

Verlängerte Förderdauer für ältere Arbeitnehmer bis 31.12.2023

Wegen der nach wie vor schwierigen Beschäftigungssituation älterer Arbeitnehmer kann ein Eingliederungszuschuss für Beschäftigte, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, für eine Dauer von bis zu 36 Monaten bewilligt werden. Diese Regelung ist derzeit befristet auf Förderungen, die spätestens zum 31.12.2023 beginnen.[3]

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