Begriff

Die Eingliederungshilfe ist ein eigenständiges Leistungssystem für Menschen mit Behinderungen. Sie soll den Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und eine volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft fördern. Die Betroffenen sollen durch die Leistungen befähigt werden, ihre Lebensplanung und Lebensführung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Das Eingliederungshilferecht ist in den §§ 90 bis 150 SGB IX geregelt. Die hinzutretenden Leistungen zum Lebensunterhalt richten sich nach den §§ 27 ff. SGB XII oder ggf. nach den Regelungen des SGB II.

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