Leistungen der Eingliederungshilfe werden nur auf Antrag, frühestens ab dem 1. des Monats der Antragstellung gezahlt.[1] Die Leistungen werden als Sach-, Dienst- oder Geldleistung erbracht. Leistungen zur Sozialen Teilhabe können mit Zustimmung des Leistungsberechtigten auch in Form einer pauschalen Geldleistung erbracht werden. Hierzu gehören z. B. Leistungen zur Assistenz bei der Alltagsbewältigung, Leistungen zur Förderung der Verständigung oder zur Beförderung im Rahmen der Mobilität. Damit können Leistungsberechtigte z. B. Fahrdienste auch durch Freunde oder Bekannte durchführen lassen.

6.1 Persönliches Budget

Die Leistungen der Eingliederungshilfe können auf Antrag auch als Teil des sog. "Persönlichen Budgets"[1] erbracht werden. Diese Leistungsform soll es den Menschen ermöglichen, ihr Leben möglichst selbstständig und selbstbestimmt zu führen. Das Persönliche Budget ist dabei keine Leistungsart, sondern nur eine Form der Leistungserbringung. Die Leistungsberechtigten können damit wählen, ob sie vom Träger der Eingliederungshilfe anstelle bestimmter Dienst- und Sachleistungen ein Geldbudget erhalten wollen, um daraus in eigener Verantwortung die Aufwendungen, die zur Deckung des Hilfebedarfs erforderlich sind, zu bestreiten.

[1] § 105 Abs. 2 i. V. m. 29 SGB IX.

6.2 Gesamtplan

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden vorwiegend von den überörtlichen Trägern der Sozialhilfe erbracht. Die Träger sind verpflichtet, zunächst eine Gesamtplankonferenz[1] durchzuführen, um die Leistungen der Eingliederungshilfe sicherzustellen. Dabei haben sie die Stellungnahmen der übrigen beteiligten Leistungsträger zu berücksichtigen und die Wünsche des Leistungsberechtigten einzubeziehen. Nach Abschluss der Gesamtplankonferenz sind die Leistungen durch den Träger festzustellen und im Rahmen eines Gesamtplans umzusetzen. Der Gesamtplan dient der Steuerung, Wirkungskontrolle und Dokumentation des Teilhabeprozesses.[2]

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