Die Förderung umfasst einen Lohnkostenzuschuss an den Arbeitgeber zum Ausgleich der Leistungsminderung des Beschäftigten. Darüber hinaus werden Aufwendungen für die wegen der Behinderung erforderliche Anleitung und Begleitung am Arbeitsplatz übernommen. Hierzu gehören z. B. eine Arbeitsassistenz oder ein Job-Coach, der den Betroffenen persönlich unterstützt.

Dauer und Höhe des Lohnkostenzuschusses bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls. Eine Begrenzung der Dauer des Zuschusses sieht das Gesetz nicht vor. Die Höhe des Zuschusses kann bis zu 75 % des regelmäßig gezahlten Arbeitsentgelts betragen, sie ist jedoch grundsätzlich begrenzt auf einen Betrag in Höhe von 40 % der monatlichen Bezugsgröße der Sozialversicherung. Von dieser Begrenzung können die Länder durch landesrechtliche Regelungen nach oben abweichen und damit günstigere Förderkonditionen vorsehen.

Zur Verhinderung von "Drehtüreffekten" ist ein Zuschuss ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um durch die ersatzweise Einstellung eines Menschen mit Behinderungen die Leistung zu erhalten.

Der Antrag auf die Leistungen ist vom Menschen mit Behinderung beim Träger der Eingliederungshilfe zu stellen, der Lohnkostenzuschuss wird dann von diesem an den Arbeitgeber ausgezahlt.[1]

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