Menschen, bei denen eine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, eine Berufsvorbereitung oder eine Qualifizierung wegen der Art und Schwere der Behinderung nicht in Betracht kommt, die aber noch in der Lage sind, ein Mindestmaß an verwertbarer Arbeit zu erbringen, erhalten vielfach Teilhabeleistungen in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen. Diese Personen stellen einen Großteil der Bezieher von Eingliederungshilfe. Mit Blick darauf fokussiert sich die Eingliederungshilfe bei der Teilhabe am Arbeitsleben in erster Linie auf Leistungen zur Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstätten für behinderte Menschen[1] bzw. auf entsprechende Leistungen bei anderen Anbietern.[2] Die Menschen mit Behinderungen haben dabei ein Wahlrecht, ob und inwieweit sie die Leistungen von einer anerkannten Werkstatt oder von einem anderen Leistungsträger in Anspruch nehmen wollen.[3]

Die Leistungen selbst sind insbesondere darauf gerichtet, dass die Betroffenen eine ihrer Neigung und Eignung entsprechende Beschäftigung (in der Werkstatt) aufnehmen und behalten können. Dies schließt die Teilnahme an arbeitsbegleitenden Maßnahmen zur Erhaltung und Verbesserung der Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit ein. Darüber hinaus soll bei entsprechender Eignung aber auch ein Übergang aus der Werkstatt auf den allgemeinen Arbeitsmarkt gefördert werden.[4] Die Werkstätten bzw. anderen Leistungsanbieter erhalten für die Finanzierung Leistungen angemessene Vergütungen vom zuständigen Kostenträger.

Zu den Teilhabeleistungen gehört auch das an die Leistungsberechtigten gezahlte Arbeitsförderungsgeld in Höhe von grundsätzlich 52 EUR monatlich.[5]

Die Leistungen umfassen darüber hinaus Gegenstände und Hilfsmittel, die wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigungen zur Aufnahme oder Fortsetzung einer Beschäftigung erforderlich sind.[6]

Allerdings können auch Leistungen außerhalb einer Werkstatt, bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern, im Rahmen des Budgets für Arbeit erbracht werden.[7]

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