Anspruch auf Leistungen der Eingliederungshilfe haben Menschen mit Behinderungen i. S. d. § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung), oder die von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind (Eintritt der Behinderung ist nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten). Zusätzliche Voraussetzung ist, dass nach der Besonderheit des Einzelfalls die Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe[1] erfüllt werden kann.[2]

Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten, wenn sie durch die Beeinträchtigungen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind. Hier liegt die Leistungserbringung also im pflichtgemäßen Ermessen des Leistungsträgers.[3]

Die Konkretisierung der Leistungsberechtigung kann durch eine Rechtsverordnung der Bundesregierung erfolgen. Bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung i. d. F v. 31.12.2019 fort.[4]

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