Für die steuerfinanzierte Eingliederungshilfe gilt weiterhin grundsätzlich das Nachrangprinzip, d. h. Eingliederungshilfe erhält nicht, wer die erforderlichen Leistungen von anderen, insbesondere von Rehabilitationsträgern erhält. Dementsprechend gilt, dass andere Träger von Sozialleistungen ihre Leistungen nicht unter Verweis auf die Eingliederungshilfe versagen dürfen.[1] Dem o. a. Grundsatz der Trennung von Fachleistungen und Lebensunterhaltsleistungen folgend, bleiben auch die Leistungen anderer Rechtsbereiche zur Sicherung des Lebensunterhalts aus der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II, Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld) oder der Grundsicherung im Alter oder bei Erwerbsminderung[2] unberührt.[3] Dasselbe gilt für die Vorschriften zur Hilfe und Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten[4], zur Altenhilfe oder der Blindenhilfe.[5]

Wichtige Abgrenzungsfragen bestehen zwischen den Leistungen der Eingliederungshilfe und den Leistungen der Pflegeversicherung[6] bzw. der Hilfe zur Pflege.[7] Die Leistungen der Eingliederungshilfe bleiben danach durch die Leistungen der Pflegeversicherung unberührt, d. h. sie sind im Verhältnis zur Pflegeversicherung nicht nachrangig. Danach ist die notwendige Hilfe in Einrichtungen einschließlich der Pflegeleistungen durch die Eingliederungshilfe zu gewähren.[8] Beim Zusammentreffen von Leistungen der Eingliederungshilfe mit Leistungen der Pflegeversicherung vereinbaren die zuständigen Träger mit Zustimmung des Leistungsberechtigten, dass im Verhältnis zum Pflegebedürftigen der für die Eingliederungshilfe zuständige Träger die (durch Bescheid der Pflegekasse festgestellten) Leistungen der Pflegeversicherung zu übernehmen hat und ihm die entsprechenden Kosten durch die Pflegekasse erstattet werden.[9] Ziel ist die Leistungserbringung "aus einer Hand".[10] Die Leistungen der Eingliederungshilfe sind im Grundsatz weiterhin von der Bedürftigkeit abhängig. Von den Leistungsberechtigten wird deshalb im Rahmen gesetzlicher Grenzen gefordert, sich an den Leistungen zu finanziell zu beteiligen, d. h. aus ihrem Einkommen einen Beitrag aufzubringen bzw. ihr Vermögen einzusetzen.[11]

[6] SGB XI.
[10] Näheres zu den Modalitäten der Übernahme und Durchführung der Leistungen sowie zur Erstattung der Kosten regeln die "Empfehlungen des GKV-Spitzenverbandes und der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe gemäß § 13 Abs. 4 Satz 5 SGB IX" vom 10.4.2018,

§ 71 Abs. 4 SGB XI.

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