Das Leistungssystem der Eingliederungshilfe wurde mit dem Bundesteilhabegesetz im Jahr 2016 grundlegend neu geordnet. Ziel der Neuausrichtung war es, die Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe herauszulösen und zu einem modernen Teilhaberecht weiterzuentwickeln. Die zuvor maßgeblich an der Wohnform ausgerichteten Leistungen orientieren sich nunmehr in erster Linie an den Bedarfen der leistungsberechtigten Person. Kern der Reform war deshalb die Trennung der sog. Fachleistungen für den behinderungsspezifischen Unterstützungsbedarf und für die Alltagsbewältigung von den existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt.

Nach einer Übergangsphase bis Ende des Jahres 2019, in der bereits im Sozialhilferecht Leistungsverbesserungen erfolgten, ist das reformierte Eingliederungshilferecht seit 1.1.2020 als Teil 2 im SGB IX – "Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen (Eingliederungshilferecht)" – zusammengefasst. Die Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich des Wohnens richten sich, wie bei Menschen ohne Behinderungen, nach dem Sozialhilferecht (Drittes und Viertes Kapitel des SGB XII), das mit der Reform ebenfalls in wichtigen Punkten angepasst wurde sowie, bei noch erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, ggf. nach dem Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II).

Die nach dem SGB IX zu erbringenden Fachleistungen der Eingliederungshilfe umfassen

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung und
  • Leistungen sozialen Teilhabe.[1]

Die im Regelfall nach dem SGB XII zu erbringenden Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt umfassen insbesondere

  • den Regelsatz für den notwendigen Lebensunterhalt zur Gewährleistung des Existenzminimums (nach Maßgabe der Regelbedarfsstufen),
  • spezifische Mehrbedarfe, z. B. für voll erwerbsgeminderte Menschen oder für Personen in einer Werkstatt für behinderte Menschen,
  • einmalige Bedarfe, z. B. für Erstausstattung einer Wohnung oder für Bekleidung,
  • ggf. angemessene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und
  • Bedarfe für Unterkunft und Heizung[2].

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