Die Begründung einer Lebenspartnerschaft ist seit dem 1.10.2017 nicht mehr möglich. Eine bestehende Lebenspartnerschaft kann gemäß § 20a LPartG umgewandelt werden in eine Ehe. Eine vor dem 1.10.2017 begründete Lebenspartnerschaft kann auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch richterliche Entscheidung aufgehoben werden.

Voraussetzung ist, dass

  1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben und
  1. beide Lebenspartner die Aufhebung beantragen oder der Antragsgegner der Aufhebung zustimmt oder
  2. nicht erwartet werden kann, dass eine partnerschaftliche Lebensgemeinschaft wieder hergestellt werden kann,
2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und die Lebenspartner seit 3 Jahren getrennt leben,
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare Härte wäre.[1]

Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf, wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel i. S. d. § 1314 Abs. 2 Nr. 1-4 BGB vorlag.

Die Lebenspartner leben im obigen Sinne getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemeinschaft ablehnt.

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