Ein Durchschnittsentgelt für das Beitrittsgebiet wird als Rechengröße nicht gesondert bestimmt. Vielmehr werden zur Bestimmung der Entgeltpunkte auch die im Beitrittsgebiet versicherten Beitragsbemessungsgrundlagen durch das Durchschnittsentgelt der Anlage 1 zum SGB VI geteilt, wobei

  • die Beitragsbemessungsgrundlagen im Beitrittsgebiet für Zeiten bis 31.12.2024 zuvor mit den Umrechnungswerten für Arbeitsverdienste im Beitrittsgebiet auf Westniveau "hochgewertet" werden[1] und
  • nach der anschließenden Division durch das Durchschnittsentgelt daraus Entgeltpunkte (Ost) entstehen, die für Rentenbezugszeiten bis zum 30.6.2024 mit dem (dynamischen) aktuellen Rentenwert (Ost) zu vervielfältigen sind.[2]

Die Werte der Anlage 10 zum SGB VI sind das Vielfache des jeweiligen Durchschnittsentgelts "West" zum entsprechenden Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet.[3] Für die Bestimmung der Werte der Anlage 10 zum SGB VI wird das Durchschnittsentgelt/vorläufige Durchschnittsentgelt im Beitrittsgebiet jährlich mit der Veränderungsrate/doppelten Veränderungsrate der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer "Ost" (im Beitrittsgebiet) fortgeschrieben und in der Begründung zur jeweiligen Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung dargestellt. Dieses Verfahren gilt noch für die Ermittlung der Werte der Anlage 10 zum SGB VI bis zum Jahr 2018. Ab dem Jahr 2019 bis zum Jahr 2024 gelten die mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz bestimmten Faktoren[4], wobei kein vorläufiger Wert mehr zur Anwendung kommt.

Im Ergebnis ist im Beitrittsgebiet zur Erlangung eines Entgeltpunkts (Ost) bzw. zur Erlangung eines Entgeltpunkts im Zeitraum vom 1.7.2024 bis 31.12.2024 ein geringerer Beitragsaufwand erforderlich als im übrigen Bundesgebiet; der aktuelle Rentenwert (Ost) ist bereits seit dem 1.7.2023 genauso hoch wie der aktuelle Rentenwert.[5]

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