Die Rentenversicherungsträger sind verpflichtet, die Bevölkerung in allgemein gehaltener Form über ihre sozialen Rechte und Pflichten aufzuklären. Das geschieht z. B. durch Herausgabe von Zeitschriften oder Merkblättern. Ferner sind die Rentenversicherungsträger verpflichtet, über die Leistungsvoraussetzungen und Verfahren zur Grundsicherung zu informieren, zu beraten und entsprechende Anträge anzunehmen und weiterzuleiten.

Darüber hinaus hat der einzelne Versicherte Anspruch auf umfassende Beratung durch seinen Rentenversicherungsträger, dessen Auskunfts- und Beratungsstellen, Geschäftsstellen und örtliche Beratungsstellen sowie durch die für den Versicherungsträger ehrenamtlich tätigen Versichertenältesten.

Auskünfte über alle sozialen Angelegenheiten und damit auch über Rentenfragen erteilt nicht nur der Rentenversicherungsträger selbst, sondern ebenfalls das zuständige Versicherungsamt bei der Kreisverwaltung (Landratsamt) oder bei der Stadtverwaltung oder die örtliche Gemeindeverwaltung (Bürgermeisteramt).

Alle Informationen sind kostenfrei. Kostenpflichtige Beratung erteilen zugelassene Rentenberater.

Im Zusammenhang mit der angestrebten höheren Verbreitung der zusätzlichen Altersvorsorge zur Ergänzung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erteilen die Rentenversicherungsträger auch Auskünfte über die gesamte staatlich geförderte Altersvorsorge. Dazu gehört nicht nur die private Altersvorsorge in Form der sog. Riester-Rente oder Rürup-Rente (Basis-Rente), sondern auch die betriebliche Altersvorsorge mit ihren verschiedenen Durchführungswegen. Die Auskunftserteilung erfolgt neutral sowie produkt- und anbieterunabhängig.

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