Versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung sind alle Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Ausgenommen hiervon sind lediglich versicherungsfreie Personen wie z. B. Beamte, Zeit- und Berufssoldaten, ordentlich Studierende in einem in der Studien-/Prüfungsordnung vorgeschriebenen Praktikum. Dies gilt auch für Vollrentner wegen Alters nach Erreichen der Regelaltersgrenze, es sei denn, sie verzichten auf die Versicherungsfreiheit.[1]

Darüber hinaus ist auf Antrag eine Befreiung von der Versicherungspflicht[2] möglich für

  • Angestellte, die Mitglied einer öffentlich-rechtlichen oder berufsständischen Versorgungseinrichtung sind (z. B. Architekten, Ärzte, Anwälte),
  • Lehrer oder Erzieher an nichtöffentlichen Schulen mit Versorgungsanwartschaften nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,
  • selbstständig tätige Handwerker, wenn sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt haben,
  • geringfügig entlohnt Beschäftigte.

Neben den versicherungspflichtigen Beschäftigten unterliegen auch bestimmte selbstständig Tätige[3] und sonstige Versicherte[4] der Rentenversicherungspflicht. Zu den sonstigen Versicherten gehören u. a.

  • Personen in der Zeit, für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind,
  • nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen,
  • Wehrdienstleistende,
  • Vorruhestandsgeldempfänger und
  • Empfänger von Lohnersatzleistungen wie z. B. Arbeitslosen- oder Krankengeld.

Bestimmte Personenkreise können auch auf Antrag eine Pflichtversicherung durchführen, wie z. B. der Großteil der selbstständig Tätigen. Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich freiwillig versichern.[5]

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