Die gesetzliche Rentenversicherung wird im sog. Umlageverfahren finanziert. D. h., dass alle anfallenden Leistungen aus den aktuellen Einnahmen finanziert werden und ein Kapitalstock – abgesehen von der Nachhaltigkeitsrücklage – nicht gebildet wird. Einnahmen sind im Wesentlichen die Beiträge der Versicherten und Arbeitgeber sowie die Mittel des Bundes (Zuschüsse, Beiträge und Erstattungen). Die Beiträge werden nach einem Beitragssatz von der Beitragsbemessungsgrundlage (z. B. der Bruttolohn) erhoben. Die Beitragsbemessungsgrundlage ist auf einen Höchstbetrag – der sog. Beitragsbemessungsgrenze – begrenzt. Bei Arbeitnehmern werden die Beiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer je zur Hälfte getragen.[1] In besonderen Fällen kann es auch dazu kommen, dass nur der Arbeitgeber seinen Anteil zur Rentenversicherung abführen muss.

Selbstständig tätige Pflichtversicherte und freiwillig Versicherte müssen den vollen Beitrag alleine tragen. Bei Sozialleistungsbeziehern zahlt auch der Träger, der die Leistung erbringt, Beiträge zur Rentenversicherung. Für Wehrdienstleistende trägt der Bund die Beiträge.

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