Haben Versicherte mit Zeiten in Deutschland auch im Ausland Versicherungszeiten zurückgelegt oder wohnen dort, ist der zuständige Träger der Deutschen Rentenversicherung, also zu dem der letzte deutsche Beitrag gezahlt wurde, auch Verbindungsstelle zum Ausland, soweit über- und zwischenstaatliches Recht gilt. War zuletzt ein bestimmter Regionalträger zuständig, richtet sich die weitere Zuständigkeit danach, welcher Regionalträger als für den jeweiligen EU/EWR-Mitgliedsstaat oder den jeweiligen SV-Abkommensstaat als zuständig erklärt ist.[1]

[1] § 128 Abs. 3 SGB V,

s. Rentenversicherung (Verbindungsstelle).

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