Daten dürfen an Dritte übermittelt werden, wenn die Übermittlung dem selben Zweck dient wie die Datenerhebung (Zweckbindungsgrundsatz).[1]

Außerdem dürfen sie übermittelt werden, wenn es erforderlich ist, damit das Jugendamt eine seiner Aufgaben nach dem SGB VIII erfüllen kann ("eigennützige Übermittlung"), aber auch, damit ein anderer Sozialleistungsträger seine Aufgaben nach dem SGB erfüllen kann ("fremdnützige Übermittlung"), z. B. das Jobcenter oder der Rehaträger. Allerdings darf diese "fremdnützige Übermittlung" nicht erfolgen, wenn dadurch der Erfolg einer Leistung des Jugendamts vereitelt wird, z. B. wenn bei einer Trennungs- und Scheidungsberatung Daten an das Familiengericht übermittelt werden. Nachdem sie anonymisiert wurden, dürfen Sozialdaten vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Jugendhilfeplanung gespeichert oder genutzt werden.[2]

Anonymisiert oder pseudonymisiert dürfen die Daten auch an eine Fachkraft außerhalb des Jugendamts, z.B zur Beurteilung einer Kindeswohlgefährdung, übermittelt werden.[3]

Das Jugendamt kann Daten auch zur Strafverfolgung, z. B. wegen Betrugs oder Kindesmisshandlung, an die Justiz übermitteln.[4]

Eine Übermittlung ist auch zulässig, wenn eine Übermittlungsbefugnis besteht, also insbesondere:[5]

  • im Rahmen der eingeschränkten Amtshilfe[6]
  • oder zur Anzeige einer geplanten Straftat[7]
  • oder an die Ausländerbehörde zur Durchführung des Aufenthaltsgesetzes[8]
  • oder nach richterlicher Anordnung zur Durchführung eines Strafverfahrens.[9]
 
Achtung

Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe

Sozialdaten, die einem Mitarbeiter des Jugendamts zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut wurden, dürfen nur weitergegeben werden

  • mit der Einwilligung des Betroffenen;
  • an das Familiengericht, damit es tätig werden kann, wenn das Wohl eines Kindes oder Jugendlichen möglicherweise gefährdet ist[10];
  • bei einem Zuständigkeitswechsel, wenn Anhaltspunkte dafür gegeben sind, dass das Kindeswohl gefährdet ist und die Daten notwendig sind, um das Gefährdungsrisiko abzuschätzen;
  • an die Fachkräfte, die bei einer möglichen Gefahr für das Kindeswohl das Risiko abschätzen müssen[11];
  • unter den Voraussetzungen, unter denen beispielsweise auch ein Arzt trotz seiner strafbewehrten Schweigepflicht dazu befugt wäre (z. B. wenn eine Gefahr für Leib und Leben des Kindes nicht anders abgewehrt werden kann).[12]

    Damit errichtet § 65 SGB VIII eine "Brandmauer" gegen Übermittlungen. Dies gilt auch, wenn ein Behördeninformant das Jugendamt über eine Kindesmisshandlung informiert und die Beschuldigten mit der Akteneinsicht den Namen des Informanten erfahren wollen.[13]

[13] BVerwG, Beschl. v. 4.9.2003, 5 C 48/02, ZFSH/SGB 2004, 17; Bayerisches VGH, Beschl. v. 23.12.2011, 12 ZB 10/482; OVG NRW, Beschl. v. 22.2.2021, 12 E 36/20, JAmt 2021, 412.

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