1Der Beitragsnachweis nach § 28f Abs. 3 Satz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. 2Die §§ 2, 3, 5 Abs. 1, §§ 14, 16, 17, 19 bis 23[1] [Bis 30.06.2020: 16 bis 23], 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1, 2 und 6[2] [Bis 30.06.2020: §§ 32, 33 Abs. 1, 2 und 6], § 38 Abs. 1, 2 und 4 und § 40 Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend.

[1] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020.
[2] Geändert durch Siebtes Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze. Anzuwenden ab 01.07.2020.

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