Verfahrensgang

VGH Baden-Württemberg (Urteil vom 04.09.1997; Aktenzeichen 2 S 1084/96)

 

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 4. September 1997 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens.

 

Gründe

Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

Die allein auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist bereits unzulässig. Sie genügt nicht den formellen Anforderungen nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, wonach in der Beschwerdebegründung der Verfahrensmangel bezeichnet werden muß.

Wird wie im vorliegenden Fall die Verletzung rechtlichen Gehörs durch Übergehen von Beteiligtenvorbringen geltend gemacht, so wird dem Bezeichnungserfordernis nur genügt, wenn exakt angegeben wird oder ohne weiteres erkennbar ist, welche Schriftsätze, Protokolle oder sonstige Unterlagen den übergangenen Vortrag enthalten. Hingegen ist es nicht Sache des Revisionsgerichts, den gesamten bisherigen Akteninhalt auf jenes Vorbringen hin durchzusehen und auf diese Weise erst die Gehörsrüge schlüssig zu machen. Es ist schon zweifelhaft, ob die Beschwerdebegründung den genannten Anforderungen genügt, wenn dort lediglich angeführt wird, der Kläger habe „immer wieder” auf die Mietnebenkosten hingewiesen, er habe die „notwendigen Bescheide” vorgelegt, wie sich aus dem „entsprechenden” Beschluß des Berufungsgerichts ergebe, mit dem es die Vorlage verlangt habe, zur Höhe der Abfallbeseitigungsgebühren habe er „auch in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich vorgetragen”, auch auf die Kosten für Gas zur Warmwasseraufbereitung habe er „hingewiesen”. Die Beschwerde ist jedenfalls aus folgendem Grunde nicht hinreichend begründet:

Zur Bezeichnungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gehört es nach den Umständen des Einzelfalls auch, nähere Ausführungen dazu zu machen, inwieweit das in Rede stehende Vorbringen vom Berufungsgericht übergangen wurde. Solches ist zur Nachvollziehbarkeit der Gehörsrüge unverzichtbar, wenn das angefochtene Urteil greifbare Anhaltspunkte dafür enthält, daß das angeblich übergangene Vorbringen tatsächlich berücksichtigt worden ist. So liegt es hier. Ausweislich der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils hat das Berufungsgericht als Unterkunftskosten nicht nur die Kaltmiete, sondern auch „Wasser- und Abwässergebühren sowie Müllgebühren” (Hervorhebung durch den Senat) berücksichtigt, welche „nach den vom Kläger vorgelegten Unterlagen monatlich maximal 50 DM” betrügen. An späterer Stelle hat das Berufungsgericht erneut ausgeführt, Kosten der Unterkunft seien „die Wohnungsmiete und die Wohnnebenkosten wie Wasserzins, Entwässerungsgebühren und Abfallbeseitigungsgebühren” (Hervorhebung durch den Senat). Die Ausführungen des Berufungsgerichts können nur so verstanden werden, daß in den von ihm berücksichtigten Wohnnebenkosten in Höhe von 50 DM monatlich die Abfallbeseitigungsgebühren enthalten sind. Inwieweit gleichwohl der Vortrag des Klägers in bezug auf die Abfallbeseitigungsgebühren vom Berufungsgericht übergangen worden sein soll, hätte daher zur Nachvollziehbarkeit der Gehörsrüge substantiierter Darlegungen bedurft, an denen es in der Beschwerdebegründung jedoch fehlt.

Soweit sich der Kläger auf die Nichtberücksichtigung seiner Kosten für Gas zur Warmwasseraufbereitung bezieht, ist seine Gehörsrüge überdies jedenfalls unbegründet. Zwar hat das Berufungsgericht zu diesen Kosten im angefochtenen Urteil nicht ausdrücklich Stellung genommen. Der Zusammenhang seiner Ausführungen belegt jedoch, daß es den diesbezüglichen Vortrag des Klägers gleichwohl berücksichtigt, aber für rechtlich unerheblich gehalten hat. Ausweislich seiner Entscheidungsgründe ist nach der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts der rundfunkgebührenrechtliche Begriff der Unterkunftskosten mit dem gleichlautenden sozialhilferechtlichen Begriff deckungsgleich. Wie das Berufungsgericht des weiteren zutreffend dargelegt hat, gehören zu den Unterkunftskosten im Sinne des Sozialhilferechts nicht die Aufwendungen für elektrische Energie, da diese Bestandteil des im Regelsatz zusammengefaßten Monatsbedarfs sind. Entsprechendes gilt aber – unabhängig von der Art des eingesetzten Energieträgers – für die Kosten zur Warmwasseraufbereitung, die nach der Systematik des Sozialhilferechts weder zu den Unterkunftskosten noch zu den laufenden Kosten für Raumheizung zählen, sondern in den Regelsätzen enthalten sind, welche die laufenden Leistungen unter anderem für Haushaltsenergie umfassen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 der Regelsatzverordnung einerseits und § 3 Abs. 1 und 2 der Regelsatzverordnung andererseits). Davon ist das Berufungsgericht, ohne es ausdrücklich zu erwähnen, offensichtlich ausgegangen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.

 

Unterschriften

Niehues, Seibert, Büge

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1377358

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