(1) Für den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt das Bundesamt für Justiz ein Zentralregister und ein Erziehungsregister (Bundeszentralregister).
(2) 1Die näheren Bestimmungen trifft das Bundesministerium der Justiz [Vom 29.07.2017 bis 08.12.2022: und für Verbraucherschutz] [1]. 2Soweit die Bestimmungen die Erfassung und Aufbereitung der Daten sowie die Auskunftserteilung betreffen, werden sie von der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen.
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