(1) Die Versorgung umfaßt

 

1.

Heilbehandlung, Versehrtenleibesübungen und Krankenbehandlung (§§ 10 bis 24a),

 

2.

Leistungen der Kriegsopferfürsorge (§§ 25 bis 27l[1] [Bis 05.12.2019: 27j] ),

 

3.

Beschädigtenrente (§§ 29 bis 34) und Pflegezulage (§ 35),

 

4.

Bestattungsgeld (§ 36) und Sterbegeld (§ 37),

 

5.

Hinterbliebenenrente (§§ 38 bis 52),

 

6.

Bestattungsgeld beim Tod von Hinterbliebenen (§ 53).

 

(2) Auf Antrag werden folgende Leistungen nach diesem Gesetz durch ein Persönliches Budget nach § 29 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch[2] erbracht:

 

1.

Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung,

 

2.

Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach den §§ 26 und 26a,

 

3.

Leistungen zur Teilhabe nach § 27d Absatz 1 Nummer 3,

 

4.

Leistungen der Hilfe zur Pflege nach § 26c einschließlich der Hilfe zur Weiterführung des Haushalts nach § 26d und

 

5.

die Pflegezulage nach § 35.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften vom 30.11.2019. Anzuwenden ab 06.12.2019.
[2] Geändert durch BTHG. Anzuwenden ab 01.01.2018.

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