(1)[2] Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022[3] [Vom 01.04.2021 bis 23.11.2021: 31. Dezember 2021; Bis 31.03.2021: 31. März 2021] beginnen, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

Bis 31.12.2020:

(1) Ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 27a für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 30. September 2020[4] beginnen, wird nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 erbracht.

 

(2) 1Abweichend von den §§ 25c und 25f wird Vermögen für die Dauer von sechs Monaten nicht berücksichtigt. 2Satz 1 gilt nicht, wenn das Vermögen erheblich ist; es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt.

 

(3) 1Abweichend von § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung für die Dauer von sechs Monaten als angemessen. 2Nach Ablauf des Zeitraums nach Satz 1 ist § 27a dieses Gesetzes in Verbindung mit § 35 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum nach Satz 1 nicht auf die in § 35 Absatz 2 Satz 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Frist anzurechnen ist. 3Satz 1 gilt nicht in den Fällen, in denen im vorangegangenen Bewilligungszeitraum die angemessenen und nicht die tatsächlichen Aufwendungen als Bedarf anerkannt wurden.

 

(4) Sofern Geldleistungen der ergänzenden Hilfe zum Lebensunterhalt für Bewilligungszeiträume, die bis zum 31. März 2021 begonnen haben,[5] vorschussweise nach § 42 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch zu bewilligen sind, ist über den monatlichen Leistungsanspruch nur auf Antrag der leistungsberechtigten Person abschließend zu entscheiden.

 

(5)[6] Die Bundesregierung wird ermächtigt, den in Absatz 1 genannten Zeitraum durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates längstens bis zum 31. Dezember 2022 zu verlängern.

(5)[7]

 

(5) 1Für Leistungen nach § 27a, deren Bewilligungszeitraum in der Zeit vom 31. März 2020 bis vor dem 31. August 2020 endet, ist für deren Weiterbewilligung abweichend von § 60 Absatz 1 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 54 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge kein erneuter Antrag erforderlich. 2Der zuletzt gestellte Antrag gilt insoweit einmalig für einen weiteren Bewilligungszeitraum fort. 3Die Leistungen werden unter Annahme unveränderter Verhältnisse für zwölf Monate weiterbewilligt. 4Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen, die bis zum Erlass des Bewilligungsbescheides dem ausführenden Träger bekannt werden, sind zu berücksichtigen. 5§ 60 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch sowie die §§ 45, 48 und 50 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.

(6)[8]

 

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.

[1] § 88a eingefügt durch Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) vom 27.03.2020. Anzuwenden ab 28.03.2020.
[2] Abs. 1 geändert durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Zeitraum (bisher 31. März 2022) verlängert durch Artikel 1 der Verordnung zur Verlängerung von Regelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch, im Bundesausbildungsförderungsgesetz und anderen Gesetzen aus Anlass der COVID-19-Pandemie vom 10. März 2022, BGBl I S. 426. Die Verordndung tritt am 18.03.2022 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2022 außer Kraft. Anzuwenden ab 24.11.2021.
[4] Zeitraum (bisher 30. Juni 2020) verlängert durch Vereinfachter-Zugang-Verlängerungsverordnung vom 25. Juni 2020, BGBl. I S. 1509).
[5] Eingefügt durch Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erleichterten Zugangs zu sozialer Sicherung und zur Änderung des Sozialdienstleister-Einsatzgesetzes aus Anlass der COVID-19-Pandemie (Sozialschutz-Paket III). Anzuwenden ab 01.04.2021.
[6] Abs. 5 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes und weiterer Gesetze anlässlich der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anzuwenden ab 24.11.2021.
[7] Abs. 5 aufgehoben durch Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe und zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sowie weiterer Gesetze vom 09.12.2020. Anzuwenden bis 31.12.2020.
[8] Abs. 6 aufgehoben durch Gesetz zur Regelung einer Einmalzahlung der Grundsicherungssysteme an erwachsene Leistungsberechtigte und zur Verlängerung des erle...

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