(1) 1Die vertragsärztliche Versorgung umfasst keine Leistungen, für welche die Krankenkassen nicht leistungspflichtig sind oder deren Sicherstellung anderen Leistungserbringern obliegt. 2Dies gilt insbesondere für Leistungen, die nach der Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses in den Richtlinien nach § 92 SGB V von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen wurden.
3Leistungen, für die eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht besteht, können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem Versicherten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muss.
(2) Der Ausschluss aus der vertragsärztlichen Versorgung gilt insbesondere für folgende Leistungen:
2. |
die Behandlung von Zahnkrankheiten, die in der Regel durch Zahnärzte erfolgt, mit Ausnahme |
2.1 |
der Behandlung von Mund- und Kieferkrankheiten durch die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte für Mund-, Kiefer-, Gesichtschirurgie, |
2.2 |
der Leistungen, die auch von an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzten gelegentlich vorgenommen werden (z. B. Zahnextraktionen), |
2.3 |
der Leistungen, die auf Veranlassung von Vertragszahnärzten durch an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Ärzte ausgeführt werden, |
4. |
Leistungen, für die ein Träger der Unfall-, der Rentenversicherung, der Sozialhilfe oder ein anderer Träger (z. B. Versorgungsbehörde) zuständig ist oder dem Arzt einen Auftrag gegeben hat, |
6. |
die ärztliche Behandlung von Gefangenen in Justizvollzugsanstalten, |
8. |
Leistungen für Krankenhäuser, Vorsorgeeinrichtungen oder Rehabilitationseinrichtungen - auch im Rahmen vor- und nachstationärer Behandlung, teilstationärer Behandlung oder ambulanter Operationen, soweit das Krankenhaus oder die Einrichtung diese Leistungen zu erbringen hat -, die auf deren Veranlassung durch Vertragsärzte, ermächtigte Ärzte oder ärztlich geleitete Einrichtungen in den oben genannten Häusern, ambulanten Einrichtungen oder in der Vertragsarztpraxis im Rahmen der genannten Behandlung erbracht werden, auch wenn die Behandlung des Versicherten im Krankenhaus oder in den Einrichtungen nur zur Durchführung der veranlassten Leistungen unterbrochen wird; dies gilt nicht für die von einem Belegarzt veranlassten Leistungen nach § 121 Abs. 3 SGB V, |
9. |
ärztliche Behandlung außerhalb des Geltungsbereichs dieses Vertrages, sofern Gegenteiliges nicht ausdrücklich vereinbart wird, |
10. |
Leistungen in einer zeitlich begrenzten vor- und nachstationären Behandlung im Krankenhaus (§ 115a SGB V), auch wenn sie durch Vertragsärzte im Krankenhaus oder in der Vertragsarztpraxis erbracht werden, |
11. |
ambulant vom Krankenhaus durchgeführte Operationen und stationsersetzende Eingriffe (§ 115b Absatz 1 SGB V), auch wenn sie durch Vertragsärzte im Krankenhaus erbracht werden, |
12. |
Leistungen, die im Krankenhaus teilstationär erbracht werden, |
13. |
ambulante spezialfachärztliche Versorgung gemäß § 116b SGB V, auch wenn sie durch Vertragsärzte erbracht wird, |
14. |
Leistungen auf der Grundlage von Verträgen nach § 73b, § 73c in der bis zum 22.07.2015 geltenden Fassung und § 140a SGB V, |
15. |
Leistungen, die in Modellvorhaben gemäß §§ 63, 64 SGB V erbracht werden, und für die eine Bereinigung gemäß § 64 Abs. 3 SGB V erfolgt. |
(3) Die ärztliche Versorgung in Eigeneinrichtungen der Krankenkassen richtet sich nach den hierfür abgeschlossenen Verträgen.
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