1.[1]

 

1.

Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig

 

a)

für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben;

 

b)

für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, wenn beide Augen auf Grund der Sehschwäche oder Blindheit eine schwere Sehbeeinträchtigung aufweisen, die mindestens der Stufe 1 der von der Weltgesundheitsorganisation empfohlenen Klassifikationen des Grades der Sehbeeinträchtigung entspricht; eine schwere Sehbeeinträchtigung liegt unter anderem vor, wenn

aa)

der Visus bei bestmöglicher Korrektur mit einer Brille oder mit Kontaktlinsen auf dem besseren Auge nicht mehr als 0,3 beträgt oder

bb)

das beidäugige Gesichtsfeld bei zentraler Fixation nicht mehr als 10 Grad ist;

 

c)

für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, bei einem Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler bei

aa)

Myopie von mehr als 6 dpt,

bb)

Hyperopie von mehr als 6 dpt,

cc)

Astigmatismus von mehr als 4 dpt.

Liegt ein Refraktionsfehler nach Satz 1 Buchstabe c nur bei einem Auge vor, sind die Aufwendungen für das Brillenglas oder die Kontaktlinse auch für das andere Auge beihilfefähig.

 

1.[2] [Bis 31.12.2020: 2.]

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für die erstmalige Beschaffung einer Sehhilfe ist, dass diese von einer Augenärztin oder einem Augenarzt verordnet worden ist. Bei der Ersatzbeschaffung genügt die Refraktionsbestimmung von einer Augenoptikerin oder einem Augenoptiker; die Aufwendungen hierfür sind bis zu 13 Euro beihilfefähig.

 

2.[3] [Bis 31.12.2020: 3.]

Aufwendungen für erneute Beschaffung einer Sehhilfe sind beihilfefähig, wenn bei gleichbleibendem Visus seit dem Kauf der bisherigen Sehhilfe drei, bei weichen Kontaktlinsen zwei Jahre vergangen sind oder vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Sehhilfe notwendig ist, weil

 

a)

sich die Refraktion geändert hat,

 

b)

die bisherige Sehhilfe verloren gegangen oder unbrauchbar geworden ist,

 

c)

sich die Kopfform geändert hat.

 

3.[4] [Bis 31.12.2020: 4.]

Als Sehhilfen zur Verbesserung des Visus sind beihilfefähig:

 

a)

Brillengläser,

 

b)

Kontaktlinsen,

 

c)

vergrößernde Sehhilfen.

 

4.[5] [Bis 31.12.2020: 5.]

Bei Personen, die der Vollzeitschulpflicht unterliegen, sind Aufwendungen für eine Brille beihilfefähig, wenn sie für die Teilnahme am Schulsport erforderlich ist. Die Höhe der beihilfefähigen Aufwendungen richtet sich nach dem Unterabschnitt 2 Nummer 1 und 2; für die Brillenfassung sind Aufwendungen bis zu 52 Euro beihilfefähig.

[1] Nr. 1 geändert durch Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Aufgehoben durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden vom 31.07.2018 bis 31.12.2020.
[2] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.
[3] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.
[4] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.
[5] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Geänderte Zählung anzuwenden ab 01.01.2021.

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