(1) 1Beihilfe wird als prozentualer Anteil (Bemessungssatz) der beihilfefähigen Aufwendungen gewährt. 2Maßgeblich ist der Bemessungssatz im Zeitpunkt der Leistungserbringung. 3In Pflegefällen können, soweit dies in dieser Verordnung ausdrücklich vorgesehen ist, auch Pauschalen gezahlt werden.

 

(2) Soweit Absatz 3 nichts Anderes[1] [Bis 31.12.2020: anderes] bestimmt, beträgt der Bemessungssatz für

 

1.

beihilfeberechtigte Personen 50 Prozent,

 

2.

Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen mit Ausnahme der Waisen 70 Prozent,

 

3.

berücksichtigungsfähige Personen nach § 4 Absatz 1 70 Prozent und

 

4.

berücksichtigungsfähige Kinder sowie Waisen 80 Prozent.

 

(3) 1Sind zwei oder mehr Kinder berücksichtigungsfähig, beträgt der Bemessungssatz für die beihilfeberechtigte Person 70 Prozent. 2Dies gilt bei mehreren beihilfeberechtigten Personen nur für diejenigen, die den Familienzuschlag nach den §§ 39 und 40 des Bundesbesoldungsgesetzes oder den Auslandszuschlag nach § 53 Absatz 4 Nummer 2 und 2a des Bundesbesoldungsgesetzes beziehen. 3§ 5 Absatz 6 Satz 2 bis 4[2] [Bis 31.03.2024: § 5 Absatz 5 Satz 2 bis 4] gilt entsprechend. 4Satz 2 ist nur dann anzuwenden, wenn einer beihilfeberechtigten Person nicht aus anderen Gründen bereits ein Bemessungssatz von 70 Prozent zusteht. 5Der Bemessungssatz für beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, beträgt 70 Prozent. [3] [Bis 31.12.2020: Beihilfeberechtigte Personen, die Elternzeit in Anspruch nehmen, erhalten während dieser Zeit den Bemessungssatz, der ihnen am Tag vor Beginn der Elternzeit zustand. ] 6Der Bemessungssatz für entpflichtete Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beträgt 70 Prozent, wenn ihnen sonst auf Grund einer nach § 5 nachrangigen Beihilfeberechtigung ein Bemessungssatz von 70 Prozent zustände.

 

(4) Für Personen, die nach § 28 Abs. 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch Leistungen der Pflegeversicherung grundsätzlich zur Hälfte erhalten, beträgt der Bemessungssatz bezüglich dieser Aufwendungen 50 Prozent.

[1] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.
[2] Geändert durch Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 06.03.2024. Anzuwenden ab 01.04.2024.
[3] Geändert durch Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung. Anzuwenden ab 01.01.2021.

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