§ 14 Rechte der Betroffenen

(1) 1Den Betroffenen steht auf Antrag das Recht zu, Auskunft über die im Archivgut des Bundes zu ihrer Person enthaltenen Unterlagen zu erhalten, soweit das Archivgut des Bundes durch den Namen der Person erschlossen ist oder Angaben gemacht werden, die das Auffinden des betreffenden Archivguts des Bundes mit vertretbarem Verwaltungsaufwand ermöglichen. 2Auf die Einsichtnahme ist § 10 Absatz 3 entsprechend anzuwenden.

(2) Nach dem Tod der Betroffenen stehen die Rechte nach Absatz 1 den Angehörigen zu, wenn diese ein berechtigtes Interesse geltend machen und die Betroffenen keine andere Verfügung hinterlassen haben oder ihr entgegenstehender Wille sich nicht aus anderen Umständen eindeutig ergibt.

(3) 1Der Anspruch auf Auskunft oder Einsichtnahme kann aus den in § 13 Absatz 1 genannten Gründen eingeschränkt werden. 2In diesem Fall ist dem Antrag in dem Umfang stattzugeben, in dem der Zugang ohne Preisgabe der nach Maßgabe von § 13 Absatz 1 zu schützenden Informationen und ohne unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand möglich ist.

(4) 1Bestreiten die Betroffenen die Richtigkeit von Unterlagen mit personenbezogenen Daten, so ist ihnen die Möglichkeit einer Gegendarstellung einzuräumen. 2Die Möglichkeit einer Gegendarstellung ist auch den Angehörigen verstorbener Betroffener einzuräumen, wenn sie ein berechtigtes Interesse daran geltend machen. 3Das Bundesarchiv ist verpflichtet, die Gegendarstellungen den Unterlagen hinzuzufügen.

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