Leitsatz (amtlich)

1. Sind einer Vertriebenen vor der Vertreibung anläßlich der Heirat vor dem 1938-09-30 in der Tschechoslowakei entrichtete Beiträge erstattet worden, sind die mit diesen Beiträgen belegten Beschäftigungszeiten ungeachtet der Beitragserstattung nach FRG § 16 S 1 auf die Wartezeit anzurechnen (Anschluß an BSG 1964-04-07 4 RJ 195/61 = BSGE 20, 287 = SozR Nr 3 zu § 15 FRG; BSG 1965-09-09 4 RJ 325/64 = SozR Nr 4 zu § 16 FRG; BSG 1967-02-28 4 RJ 443/65 = SozEntsch X/Bc 13 Art 1 § 16 FANG Nr 17; BSG 1967-06-30 12 RJ 320/65 = SozEntsch X/Bc 13 Art 1 § 16 FANG Nr 22).

2. Ein oberster Gerichtshof des Bundes soll von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abweichen, wenn sowohl für die eine als auch für die andere Ansicht gute Gründe sprechen (Anschluß an BAG 1962-02-15 2 AZR 322/60 = BAGE 12, 278; BAG 1963-10-17 1 ABR 1/63 = AP Nr 13 zu § 76 BetrVG).

 

Normenkette

FRG § 15 Abs. 1 S. 1 Fassung: 1960-02-25; SGG § 42 Fassung: 1953-09-03, § 43 Fassung: 1953-09-03; FRG § 16 S. 1 Fassung: 1960-02-25; RVO § 1309a; SVSudetenV § 36 Fassung: 1940-06-27

 

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen vom 12. Juli 1972 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Waisenrente, insbesondere darüber, ob die Wartezeit für den vom Kläger erhobenen Rentenanspruch erfüllt ist.

Die am 16. Mai 1912 in der Tschechoslowakei (CSSR) geborene und am 5. März 1968 in der Bundesrepublik gestorbene Mutter des Klägers (Versicherte) war von 1929 bis 1939 in der CSSR beschäftigt und entrichtete Beiträge zur Zentralen Sozialversicherungsanstalt Prag. Anläßlich ihrer 1939 im Sudetenland erfolgten Eheschließung ließ sie sich die Beiträge nach § 1309 a der Reichsversicherungsordnung (RVO) i.d.F. des Gesetzes vom 21. Dezember 1937 (RGBl I 1393) i.V.m. § 36 der Sudeten-Verordnung vom 27. Juni 1940 (RGBl I 957) erstatten. Am 31. Januar 1969 beantragte der 1947 geborene Kläger, der damals an der Technischen Universität Braunschweig Maschinenbau studierte, ihm aus der Versicherung seiner Mutter Waisenrente zu gewähren. Dies lehnte die Beklagte ab; die Beitragserstattung schließe weitere Ansprüche aus den entrichteten Beiträgen nach § 1309 a Abs. 4 RVO a.F. aus, weshalb die von der Versicherten bis 1939 zurückgelegten Versicherungszeiten nicht berücksichtigt werden könnten (Bescheid vom 15. April 1969). Das Sozialgericht (SG) Braunschweig hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22. Juli 1971). Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen das Urteil des SG sowie den Bescheid der Beklagten aufgehoben und diese verurteilt, dem Kläger ab 5. März 1968 Waisenrente zu gewähren (Urteil vom 12. Juli 1972). Zur Begründung hat das LSG ausgeführt: Der Kläger habe Anspruch auf Waisenrente, weil durch die von ihm vorgelegten Bescheinigungen nachgewiesen sei, daß er sich in Schulausbildung befinde; die Versicherte habe entgegen der Auffassung des SG die vorgeschriebene Wartezeit erfüllt gehabt; die von ihr in der CSSR zurückgelegte Beschäftigungszeit sei nach § 16 des Fremdrentengesetzes (FRG) als Versicherungszeit anzurechnen. Die Beitragserstattung stehe dem nicht entgegen. Das habe das Bundessozialgericht (BSG) in ständiger Rechtsprechung entschieden.

Mit der - zugelassenen - Revision rügt die Beklagte eine Verletzung der §§ 14, 15, 16 FRG. Sie meint, bei der von der Versicherten in der CSSR zurückgelegten Beschäftigungszeit handele es sich um eine Beitragszeit i.S. von § 15 FRG. Die Beitragserstattung ändere daran nichts. Die von ihr betroffenen Zeiten seien weiterhin als Beitragszeiten vorhanden, weil die Beitragserstattung als Regelleistung aus einem fortbestehenden Versicherungsverhältnis die geleisteten Beiträge nicht mindere. Eine Berücksichtigung der von der Versicherten in der CSSR zurückgelegten Beschäftigungszeit nach § 16 FRG bedeute deshalb eine Besserstellung der Vertriebenen. Außerdem habe die Versicherte mit dem Antrag auf Beitragserstattung aus eigenem Entschluß als dessen versicherungsrechtliche Folge den Ausschluß weiterer Ansprüche aus den von ihr entrichteten Beiträgen in Kauf genommen. Deshalb bestehe kein Anlaß, sie wieder in den vorigen Stand zu versetzen. Gegen eine Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung des BSG lasse sich auch nicht geltend machen, daß weibliche Versicherte, die von der Beitragserstattung Gebrauch gemacht haben, in ihrem Vertrauen auf diese Rechtsprechung zu schützen seien. Es bestehe kein Grundsatz dahin, daß der Bürger auf den Fortbestand einer Rechtsprechung uneingeschränkt vertrauen dürfe.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des LSG aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Die Beteiligten haben sich damit einverstanden erklärt, daß der Senat durch Urteil gemäß § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das LSG hat die Beklagte zu Recht verurteilt, dem Kläger Waisenrente zu gewähren.

Mit Recht hat das Berufungsgericht die Voraussetzung für eine Waisenrente (§ 1267 RVO) - die übrigen Voraussetzungen sind erfüllt - in den Mittelpunkt seiner Prüfung und Entscheidung gestellt, ob zur Zeit des Todes der Versicherten (5. März 1968) die Wartezeit von 60 Kalendermonaten für die Waisenrente erfüllt war (§§ 1267, 1263 Abs. 2 i.V.m. § 1246 Abs. 3 RVO). Entgegen der Auffassung der Beklagten ist das der Fall.

Allerdings müssen insoweit die nach dem 30. September 1938 in der CSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten der Versicherten unberücksichtigt bleiben. Diese Beschäftigungszeiten fallen nicht unter § 16 Satz 1 FRG. Nach dieser Vorschrift steht eine nach vollendetem 16. Lebensjahr vor der Vertreibung in den in § 1 Abs. 2 Nr. 3 des Bundesvertriebenengesetzes genannten ausländischen Gebieten oder nach dem 8. Mai 1945 in den unter fremder Verwaltung stehenden deutschen Ostgebieten verrichtete Beschäftigung einer rentenversicherungspflichtigen Beschäftigung im Geltungsbereich dieses Gesetzes, für die Beiträge entrichtet sind, gleich, soweit sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt. Für die Versicherte sind aber ab 1. Oktober 1938 Beiträge zur reichsgesetzlichen Invalidenversicherung entrichtet worden (§ 1250 Abs. 1 Buchst. a RVO i.d.F. des Art. 2 Nr. 1 des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes vom 25. Februar 1960 - FANG - BGBl I 93; § 1 Abs. 1 der VO über die vorläufige Durchführung der Reichsversicherung in den sudetendeutschen Gebieten vom 12. Oktober 1938 - RGBl I 1437 -; §§ 36, 72 Abs. 2 Buchst. a der Sudeten-VO). Da der Versicherten diese Beiträge nach § 1309 a RVO i.d.F. des Gesetzes vom 21. September 1937 (RGBl I 1393) i.V.m. § 36 der Sudeten-VO erstattet worden sind, können aus ihnen Ansprüche nicht mehr hergeleitet werden. Die von der Versicherten nach Vollendung ihres 16. Lebensjahres (16. Mai 1928) bis zum 30. September 1938 in der CSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten sind dagegen nach § 16 Satz 1 FRG auf die Wartezeit anzurechnen. Die Beitragserstattung anläßlich der Heirat der Versicherten im Jahre 1939 steht der Anrechnung dieser Beschäftigungszeiten nicht entgegen. Das hat das BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden (BSGE 20, 287; BSG SozR Nr. 4 zu § 16 FRG; BSG SozEntsch X/Bc 13 Art. 1 § 16 FANG Nrn. 17 und 22). Zur Begründung dieser Rechtsprechung ist ausgeführt worden: Das mit dem FANG auf neue Grundlagen gestellte Fremdrentenrecht, dessen Kernstück der § 16 FRG sei, räume den Vertriebenen im System der sozialen Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland eine eigene Stellung ein. Die Auslegung des § 16 FRG dürfe sich deshalb nicht ausschließlich an den gebräuchlichen Maßstäben des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung orientieren, sondern müsse der angestrebten sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung der Vertriebenen Rechnung tragen. Der Gedanke an die Herstellung eines der früheren Rechtsposition der Vertriebenen vergleichbaren Zustandes sei im Rahmen des § 16 FRG deshalb ebenso unangebracht, wie es für die Rechtsfolgen dieser Vorschrift gleichgültig sei, ob ihre Anwendung zu einem Ausgleich verlorener Rechte und Anwaltschaften oder zu einem Gewinn gegenüber früheren Verhältnissen und damit möglicherweise sogar zu einer Besserstellung der Vertriebenen gegenüber vergleichbaren einheimischen Versicherten führe (BSG SozR Nr. 4 zu § 16 FRG; BSG SozEntsch X/Bc 13 Art. 1 § 16 FANG Nr. 17). Gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) werde in einem derartigen Fall nicht verstoßen.

Eine willkürliche und damit verfassungswidrige Differenzierung liege nicht darin, daß bei der Erstattung von Beiträgen einheimische Versicherte auf die früheren Beitragszeiten als Beschäftigungszeiten nicht zurückgreifen könnten, während § 16 FRG den Vertriebenen diesen Rückgriff eröffne, wodurch ihnen den einheimischen Versicherten gegenüber eine bevorzugte Behandlung zuteil werde. Diese Vorzugstellung habe ihren Grund in dem Eingliederungsgedanken des Fremdrentenrechts. Die vom Gesetzgeber vorgenommene Differenzierung in der Behandlung von Vertriebenen und Einheimischen sei als Folge der angestrebten Eingliederung der Vertriebenen auch sachlich vertretbar und damit nicht willkürlich (BSG SozR Nr. 4 zu § 16 FRG; BSG SozEntsch X/Bc 13 Art. 1 § 16 FANG Nr. 22).

Gegen diese vom BSG in ständiger Rechtsprechung vertretene Auffassung läßt sich allerdings einwenden, daß nach dem Wortlaut der §§ 15 und 16 FRG auch unter Einbeziehung des Eingliederungsgedankens das gewonnene Ergebnis nicht zwingend ist. Denn nach § 16 Satz 1 FRG ist eine Beschäftigungszeit nur anzurechnen, "soweit sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfällt". Der 4. Senat des BSG hat daraus lediglich gefolgert, "daß § 15 gesetzessystematisch vor § 16 FRG den Vorrang hat", weshalb alle nicht schon durch § 15 FRG erfaßten Fälle - je nach Sachlage - jedenfalls von § 16 FRG ergriffen werden können (BSGE 20, 287, 292 = SozR Nr. 3 zu § 15 FRG). Dabei wird indessen außer acht gelassen, daß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG von "zurückgelegten" Beitragszeiten spricht, die den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleichstehen, während in § 16 Satz 1 FRG nur von einer "Beitragszeit" schlechthin die Rede ist. Bei einer Beitragserstattung nach § 1309 a RVO a.F. können aber Zeiten, für die Beiträge wirksam entrichtet worden sind, als Beitragszeiten zwar nicht mehr auf eine Rente wegen Berufsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit oder wegen Alters angerechnet werden; sie sind jedoch - worauf die Beklagte zutreffend hinweist - als Beitragszeiten nicht weggefallen. Das ergibt sich schon daraus, daß die Beitragserstattung aus Anlaß der Heirat eine Regelleistung ist, bei der die Hälfte der Beiträge beim Versicherungsträger verbleibt. Wären die von der Beitragserstattung erfaßten Beitragszeiten nach der Erstattung nicht mehr vorhanden, dann wäre auch die Regelung in § 1309 a Abs. 4 RVO a.F. überflüssig, nach der die Beitragserstattung weitere Ansprüche aus den bisher entrichteten Beiträgen ausschließt. Berücksichtigt man außerdem, daß zwischen der Beitragserstattung und der Rückzahlung ungültiger Beiträge zu unterscheiden ist, die frühere Rechtsprechung des Reichsversicherungsamtes (RVA) bei der Beitragserstattung sogar einen Versicherungsfall annahm (vgl. RVA AN 1902, 601; 1933 IV 367; Hanow/Lehmann/Bogs, Rentenversicherung der Arbeiter, 5. Aufl., § 1303 Anm. 4), dann läßt sich sehr wohl zwischen zurückgelegten - unverbrauchten - und durch die Regelleistung der Beitragserstattung aus Anlaß der Heirat "verbrauchten" Beitragszeiten unterscheiden. Man kann dann zu dem ebenfalls sinnvollen Ergebnis kommen, daß der Eingliederungsgedanke nur verlangt, die Vertriebenen nicht schlechter, aber auch nicht besser zu stellen als die Einheimischen (vgl. BSG SozR Nr. 6 zu § 19 FRG).

Auch die Entstehungsgeschichte des Gesetzes schließt es nicht aus, dem unterschiedlichen Wortlaut in 15 Abs. 1 Satz 1 FRG (zurückgelegte Beitragszeiten) und in § 16 Satz 1 FRG (Beitragszeit) Bedeutung beizumessen. In der Begründung zu § 15 FRG im Regierungsentwurf (BT-Drucks. III/1109 - S. 39) heißt es: "Zurückgelegt sind nur Zeiten im Rahmen eines gültigen Versicherungsverhältnisses; sind Beiträge erstattet, so kommt evtl. eine Anrechnung dieser Zeiten als Beschäftigungszeiten, nicht aber als Beitragszeiten in Betracht ...". Daraus hat der 4. Senat des BSG (SozR Nr. 4 zu § 16 FRG) entnommen, daß die Einschränkung, die in dem Wort "evtl." liegt, nicht notwendig der Ausdruck eines Zweifels sein muß. Es könne hier ebensogut daran gedacht worden sein, daß nach § 16 FRG nicht jede durch Erstattung wirkungslos gewordene fremde Beitragszeit als Beschäftigungszeit gewertet werden kann, weil es dafür, ob dies der Fall sei, auf die rentenversicherungsrechtliche Beurteilung nach dem Bundesrecht ankommt (§ 16 Satz 1 FRG). Dies ist eine mögliche Auslegung. Es muß jedoch auch berücksichtigt werden, daß nicht sicher ist, ob der Gesetzgeber das Wort "erstattet" in den Materialien nicht ganz allgemein gebraucht und deshalb damit auch die Rückzahlung von nicht wirksam entrichteten Beiträgen gemeint hat. Diese Fälle sind aber nicht unter § 15 FRG, wohl aber unter § 16 FRG einzuordnen. Zweifel an dem differenzierten Gebrauch des Begriffs der Erstattung in den Materialien bestehen aber um so mehr, als der Gesetzgeber selbst auch bei ungültigen Beiträgen im früheren Recht (§ 1445 c Abs. 4 RVO a.F.) von einem "Rückerstattungsanspruch" gesprochen hat (Hanow/Lehmann/Bogs, RVO § 1303 Anm. 4).

Nach alledem lassen sich hier sowohl für die vom BSG bisher in ständiger Rechtsprechung vertretene als auch für die von der Beklagten vorgetragene gegenteilige Auffassung gute Gründe anführen. Der Senat hat deshalb geprüft, ob die bisherige Rechtsprechung des BSG aufgegeben werden sollte. Zutreffend macht die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend, daß kein Rechtsgrundsatz dahin besteht, der Bürger dürfe auf den Fortbestand einer Rechtsprechung uneingeschränkt vertrauen. Selbst eine höchstrichterliche Rechtsprechung muß sich vielmehr immer wieder in Frage stellen lassen. Vorgefundene Präjudizien sind deshalb stets aufs Neue zu überprüfen (vgl. BVerfGE 18, 224, 240 f; BSG - Großer Senat - BSGE 34, 1, 21 f; Larenz, Festschrift für Hans Schima, 1969, S. 247 f; Esser, Festschrift für Fritz von Hippel, 1967, S. 95 f; Marie Luise Hilger, Festschrift für Larenz, S. 115 f). Dabei ist aber ein strenger Maßstab anzulegen. Im Interesse der Rechtssicherheit muß der Stetigkeit (Stabilität) der Rechtsprechung großes Gewicht beigemessen werden. Aufgabe aller obersten Gerichtshöfe des Bundes ist es nicht zuletzt, mit der Entscheidung von Einzelfällen eine stetige, für die Praxis sowohl der Verwaltung als auch der Instanzgerichte und damit für das Rechtsleben überhaupt richtunggebende einheitliche Linie der Rechtsprechung zu entwickeln (vgl. BAGE 12, 278). Daraus folgt wiederum, daß ein Oberster Gerichtshof von seiner bisherigen Rechtsprechung nicht abweichen sollte, sofern - wie hier - sowohl für die eine als auch für die andere Ansicht gute Gründe sprechen (BAG aaO; BAG Arbeitsrechtliche Praxis, - AP - Nr. 13 zu § 76 BetrVG). Das sollte um so weniger geschehen, wenn diese Rechtsprechung - was hier ebenfalls zutrifft - inzwischen zur allgemeinen Grundlage der Verwaltungspraxis geworden ist; denn es widerspricht den verfassungsrechtlichen Grundsätzen der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und des Vertrauensschutzes, eine solche höchstrichterliche Rechtsprechung ohne schwerwiegende Gründe zu ändern (vgl. BFH BStBl 1964 III 558). Der Senat hält deshalb an der vom BSG bisher in ständiger Rechtsprechung vertretenen und inzwischen auch im Schrifttum nahezu uneingeschränkt geteilten Auffassung (vgl. Müller, RVO, Gesamtkommentar, FRG, § 16 Anm. 9; Hoernigk/Jahn/Wickenhagen, FRG, § 16 Anm. 6; RVO-Verbandskommentar, FRG, § 16 Anm. 7; Koch/Hartmann, AVG, 3. Aufl., § 27 Erl. C II 3 - S. V 231 a -; Hanow/Lehmann/Bogs, RVO, § 1303 Anm. 32; Merkle/Michel, FANG, 3. Aufl., FRG § 16 Anm. 6-S. 278 f -; früher schon Jantz/Zweng/Eicher, Das neue Fremdrenten- und Auslandsrentenrecht - 2. Aufl., FRG § 16 Anm. 6-S. 53 -; a.A.: Miesbach/Busl, Reichsknappschaftsgesetz, FRG § 16 Anm. 5) fest, daß bei einer Beitragserstattung wegen Heirat die von dieser erfaßten, vor dem 30. September 1938 in der CSSR zurückgelegten Beschäftigungszeiten einer Versicherten dennoch nach § 16 Satz 1 FRG auf die Wartezeit anzurechnen sind.

Für dieses Ergebnis ist, um die notwendige Rechtssicherheit zu gewährleisten, außer dem zu beachtenden Interesse an der Stetigkeit der Rechtsprechung weiterhin ausschlaggebend: Eine Änderung der bisherigen ständigen Rechtsprechung des BSG ist nicht geeignet, ein höheres Maß an Gerechtigkeit in der Behandlung der Einheimischen und Vertriebenen und der Vertriebenen untereinander herzustellen. Ein großer Teil der betroffenen Fälle der Beitragserstattung wegen Heirat an Vertriebene aus dem Sudetenland ist inzwischen im Sinne der bisherigen Rechtsprechung des BSG bindend entschieden. Eine Änderung würde nur bewirken, daß bei dem in Zukunft noch zu beurteilenden kleineren Teil der Fälle ungünstiger für die Betroffenen entschieden werden müßte. Dadurch würde noch eine zusätzliche unterschiedliche Behandlung innerhalb der Gruppe der Vertriebenen aus dem Sudetenland entstehen. Ein derartiges Ergebnis erscheint aber aus Gründen der Gleichbehandlung nicht tragbar.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

BSGE, 292

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