Leitsatz (amtlich)

1. Können Mitglieder des Haushalts des Versicherten während der Erkrankung des haushaltsführenden Ehegatten den Haushalt nicht neben ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung weiterführen, so darf der Krankenversicherungsträger Haushaltshilfe (RVO § 185b) nicht mit der Begründung versagen, daß sich die Mitglieder des Haushalts von ihrer Berufstätigkeit, Berufs- oder Schulausbildung zum Zwecke der Haushaltsführung hätten beurlauben lassen können.

2. Soweit die Kosten einer selbstbeschafften Ersatzkraft - über den Aufwendungsersatz hinaus - die Vergütung der Arbeitsleistung betreffen, sind sie nicht allein deswegen unangemessen iS von RVO § 185b Abs 2 S 2, weil die Ersatzkraft mit dem Versicherten oder dem erkrankten Ehegatten verwandt oder verschwägert ist.

3. Der Krankenversicherungsträger darf bei der Prüfung der Angemessenheit der Vergütung berücksichtigen, daß die Ersatzkraft mit dem Versicherten oder dem erkrankten Ehegatten verwandt oder verschwägert ist; er muß aber auch alle anderen Umstände berücksichtigen, die unter sachgerechten Gesichtspunkten geeignet sind, die Höhe der Vergütung der Ersatzkraft wesentlich zu beeinflussen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1672463

NJW 1977, 1119

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