Entscheidungsstichwort (Thema)

Unfallversicherungsschutz. Tätigkeit wie ein Beschäftigter. Tätigkeit für Haushalt

 

Orientierungssatz

1. Ein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO ist ausgeschlossen, wenn eine Person im Rahmen und im Interesse ihres eigenen Unternehmens für dieses oder wie ein Unternehmer tätig wird (vgl BSG 28.5.1957 2 RU 150/55 = BSGE 5, 168, 174). Ein Unternehmer kann aber auch für ein anderes Unternehmen wie ein Versicherter iS des § 539 Abs 2 RVO versichert sein, wenn er überwiegend in der Sphäre eines anderen Unternehmens für dieses tätig wird, selbst wenn die eigene Unternehmenssphäre dabei nicht ganz verlassen wird (vgl BSG 19.9.1974 8 RU 204/73 = USK 74133).

2. Ein Unternehmen iS der gesetzlichen Unfallversicherung setzt eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten voraus, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (vgl BSG 25.8.1982 2 RU 25/81 = USK 82194).

3. Zur Frage, ob ein Holztransport mit Zugmaschine und Anhänger für den Haushalt eines Nachbarn eine unternehmerähnliche oder arbeitnehmerähnliche Tätigkeit darstellt.

 

Normenkette

RVO § 539 Abs 2

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 04.12.1985; Aktenzeichen L 2 U 362/83)

SG Regensburg (Entscheidung vom 24.11.1983; Aktenzeichen S 4 U 137/83)

 

Tatbestand

Der Kläger war zur Zeit seines Unfalls am 12. Mai 1981 hauptberuflich als Lagerarbeiter tätig; daneben betrieb er eine kleine Landwirtschaft (3 ha Äcker und Wiesen).

Am Unfalltag fuhr er mit seiner Zugmaschine und einem Anhänger zusammen mit dem ihm benachbarten und bekannten Rentner K.  in ein nahegelegenes Waldstück, um dort lagerndes Holz, das K. von der Forstverwaltung für seinen Haushalt gekauft hatte, aufzuladen und zur Wohnung des K. zu transportieren. K. hatte den Kläger um diesen Dienst gebeten; ein Entgelt war dafür nicht vereinbart. Als der Kläger, am Lagerplatz des Holzes angekommen, seine Zugmaschine wenden wollte, stürzte diese um und überschlug sich. Der Kläger erlitt dabei schwere Verletzungen (Brüche des Kiefers, des linken Schlüsselbeines und der Halswirbelsäule sowie eine Verletzung des linken Auges, das erblindete).

Der Beklagte lehnte mit Bescheid vom 25. Oktober 1982 Entschädigungsansprüche des Klägers wegen der Folgen des Unfalls vom 12. Mai 1981 ab, weil er zum Unfallzeitpunkt nicht nach § 539 Abs 2 Reichsversicherungsordnung (RVO) gegen Arbeitsunfall versichert gewesen sei. Mit dem beabsichtigten Holztransport habe der Kläger eine selbständige, an Weisungen nicht gebundene Tätigkeit "wie ein Unternehmer" ausgeübt. Die Voraussetzungen für einen Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 RVO seien daher nicht gegeben. Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 25. April 1983 zurück.

Das Sozialgericht (SG) Regensburg hat den Beklagten verurteilt, an den Kläger die gesetzlichen Leistungen nach dem Unfall vom 12. Mai 1981 zu zahlen (Urteil vom 24. November 1983). Der Kläger habe nach § 539 Abs 2 RVO unter Versicherungsschutz gestanden und der Beklagte sei nach § 657 Abs 1 Nr 3 RVO der für die Entschädigung zuständige Versicherungsträger. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat auf die Berufung des Beklagten nach Beiladung der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niederbayern-Oberpfalz (Beigeladene zu 1) und der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (Beigeladene zu 2) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 4. Dezember 1985). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe bei dem Unfall nicht nach § 539 Abs 2 RVO unter Versicherungsschutz gestanden. Zwar habe der Transport des für die Beheizung des Hauses des K. bestimmten Holzes eine ernstliche der Haushaltung des K. dienende und auch dem tatsächlichen Willen entsprechende, wirtschaftlich als Arbeit zu wertende Tätigkeit dargestellt, die ihrer Art nach sonst üblicherweise dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugänglich sei. Allerdings bestehe für derartige Tätigkeiten kein Versicherungsschutz nach § 539 Abs 2 iVm § 539 Abs 1 Nr 1 RVO, wenn die ausführende Person im Rahmen des eigenen Unternehmens oder wie ein Unternehmer tätig werde. Der Kläger sei zwar - obwohl er für den Holztransport die Zugmaschine mit Anhänger aus seinem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzt habe - unstreitig nicht für sein eigenes Unternehmen tätig geworden. Durch die Verwendung der eigenen Zugmaschine mit Anhänger sei der Kläger aber wie ein Unternehmer tätig geworden. Der unternehmerische Charakter ergebe sich daraus, daß - aus der Sicht des K. - wesentliches Kriterium für die Inanspruchnahme der Hilfe des Klägers dessen Verfügungsgewalt über den in seinem Eigentum befindlichen Schlepper mit Anhänger und nicht die besonderen nachbarlichen Beziehungen gewesen seien. Der Kläger sei somit nicht arbeitnehmerähnlich, sondern wie ein Transportunternehmer tätig geworden. Ein Versicherungsschutz durch die beigeladene Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen sei nicht gegeben gewesen, weil der Kläger bei der Tätigkeit für K. nicht Unternehmer eines auf Transporttätigkeiten ausgerichteten Unternehmens gewesen sei. Die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft komme als entschädigungspflichtiger Versicherungsträger ebenfalls nicht in Betracht, weil der Transport des Holzes für K. in keinem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang mit dem landwirtschaftlichen Unternehmen des Klägers gestanden habe.

Das LSG hat die Revision zugelassen.

Der Kläger hat dieses Rechtsmittel eingelegt und im wesentlichen wie folgt begründet: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) könne auch ein Unternehmer wie ein Arbeitnehmer tätig sein, wenn er überwiegend in der Sphäre eines anderen Unternehmens tätig werde. Das sei hier der Fall. Er habe sich und sein Fahrzeug auf ausdrückliches Bitten des K. für dessen Haushalt zur Verfügung gestellt. Sein Versicherungsschutz werde nicht dadurch ausgeschlossen, daß für die Inanspruchnahme seiner Hilfe das Eigentum an dem Schlepper und dem Anhänger maßgebend gewesen sei. Entscheidend sei die Zielrichtung seiner Tätigkeit, dh die Nachbarschaftshilfe für K. Ansprüche an die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft habe er nicht.

Der Kläger beantragt, das Urteil des Bayerischen LSG vom 4. Dezember 1985 aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Regensburg vom 24. November 1983 zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er stimme dem Urteil des LSG zu, daß der Kläger als Eigentümer eines Schleppers samt Anhänger wie ein Unternehmer aufgetreten sei. Daher habe der Kläger nicht nach § 539 Abs 2 RVO unter Versicherungsschutz stehen können.

Die Beigeladene zu 1 beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Beigeladene zu 2 beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Sie sei der Ansicht, daß der Kläger unternehmerähnlich tätig gewesen sei. Nach ihrer Satzung seien nur die Unternehmer der in der Satzung genannten Gewerbezweige versichert. Dazu gehörten nicht Personen, die lediglich unternehmerähnlich tätig werden.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet.

Der Kläger hat seine Revision nicht auf eine Verletzung von Vorschriften gestützt, nach denen das LSG im angefochtenen Urteil Entschädigungsansprüche aus Anlaß des Unfalls vom 12. Mai 1981 gegen die beiden beigeladenen Unfallversicherungsträger verneint hat. Seine Angriffe richten sich vielmehr ausschließlich gegen die Ablehnung des Entschädigungsanspruchs durch den Beklagten.

Der Kläger hat am 12. Mai 1981 einen von dem Beklagten zu entschädigenden Arbeitsunfall erlitten.

Nach § 548 Abs 1 Satz 1 RVO ist Arbeitsunfall ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 RVO genannten Tätigkeiten erleidet. Der Kläger war zwar zur Zeit des Unfalls nicht aufgrund eines zu K. bestehenden Arbeits-, Dienst- oder Lehrverhältnisses gemäß § 539 Abs 1 Nr 1 RVO gegen Arbeitsunfall versichert, jedoch bestand Versicherungsschutz aufgrund des § 539 Abs 2 RVO. Nach dieser Vorschrift sind gegen Arbeitsunfall auch Personen versichert, die wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter - wenn auch nur vorübergehend - tätig werden. Dies erfordert eine ernstliche, dem in Betracht kommenden Unternehmen dienende Tätigkeit, die dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Unternehmers entspricht und ihrer Art nach sonst von Personen verrichtet werden könnte, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen und unter solchen Umständen geleistet wird, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist. Die Tätigkeit muß zudem in einem inneren Zusammenhang mit dem unterstützten Unternehmen stehen (BSGE 5, 168; weitere Rechtsprechung siehe Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, 10. Auflage, Seiten 475m bis 476h). Ein Versicherungsschutz nach dieser Vorschrift ist jedoch ausgeschlossen, wenn eine Person im Rahmen und im Interesse ihres eigenen Unternehmens für dieses oder wie ein Unternehmer tätig wird (BSGE 5, 168, 174; Brackmann aaO Seiten 476a, 476h). Ein Unternehmer kann aber auch für ein anderes Unternehmen wie ein Versicherter iS des § 539 Abs 1 Nr 1 RVO tätig werden und dabei nach § 539 Abs 2 RVO versichert sein, wenn er überwiegend in der Sphäre eines anderen Unternehmens für dieses tätig wird, selbst wenn die eigene Unternehmenssphäre dabei nicht ganz verlassen wird (BSG, Urteil vom 19. September 1974 - 8 RU 204/73 - USK 74133).

Unternehmer des Holztransportes war K. Als Vorstand eines Haushalts konnte er zwar nicht selbst gegen Arbeitsunfall versichert sein (§ 543 RVO), was aber seine Eigenschaft als Unternehmer bei Tätigkeit anderer versicherter Personen in seinem Haushalt nicht berührt (BSGE 7, 195, 197; 18, 93, 94; 37, 28, 31; Brackmann aaO Seiten 477i, 506a). Mit dem Beginn der Fahrt zum Abholen des von K. gekauften Holzes war der Kläger wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO versicherter Beschäftigter in dem Unternehmen Haushalt des K. tätig und gemäß § 539 Abs 2 RVO gegen Arbeitsunfall versichert. Das Holzholen war eine ernstliche, dem Haushalt des K. dienende Tätigkeit, die dessen Willen entsprach. Ihrer Art nach konnte sie auch von Personen verrichtet werden, die in einem dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnenden Beschäftigungsverhältnis stehen. Sie wurde auch - was das LSG verneint hat - unter Umständen geleistet, daß sie einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnelte. Entgegen der Ansicht des LSG ist es für die Anwendung des § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO nicht erheblich, daß der Kläger seine Tätigkeit für K. mittels einer Zugmaschine und Anhänger ausübte (s RVA EuM 50, 226). Auch ein aufgrund eines Arbeitsverhältnisses im Haushalt des K. Beschäftigter wäre in der Lage, mit einem geliehenen oder gemieteten Fahrzeug, das zum Transport von Holz geeignet ist, eine Tätigkeit zu verrichten, wie sie K. vom Kläger erbeten hatte. Ob eine solche Tätigkeit zu den üblichen Verrichtungen eines im Haushalt Beschäftigten gehört, ist nicht erheblich. Da der Versicherungsschutz der Beschäftigten nicht nur für die im jeweiligen Unternehmen typischen Tätigkeiten besteht, sondern auch die im Einzelfall weisungsgemäß zu verrichtenden sonstigen Arbeiten umfaßt, ist auch derjenige, der wie ein nach § 539 Abs 1 Nr 1 RVO Versicherter tätig wird, bei üblicherweise nicht zum Haushalt gehörenden Tätigkeiten nach § 539 Abs 2 RVO versichert. Der Umstand, daß K. eine solche Person nicht beschäftigt und auch nicht in der Lage ist, dies zu tun, schließt ebenfalls den Versicherungsschutz nicht aus. Der Senat hat deshalb bereits einen selbständigen Landwirt nach § 539 Abs 2 iVm Abs 1 Nr 1 RVO als versichert angesehen, der auf Bitten eines Kraftfahrzeughalters dessen auf einem Feldweg steckengebliebenes Fahrzeug mit seinem Traktor herausgeschleppt hatte und beim Wegfahren damit umstürzte und tödlich verletzt wurde (BSG Urteil vom 25. Januar 1973 - 2 RU 216/72 - USK 7334). Ferner hat es den Versicherungsschutz nach diesen Vorschriften auch bei dem Sohn des Unternehmers eines Betonwerkes bejaht, der auf Bitten eines Kraftfahrzeughalters dessen im Seitenraum einer Bundesstraße festgefahrene Fahrzeug mit einem Lastkraftwagen des Betonwerks freizuschleppen unternommen hatte und dabei durch ein anderes Kraftfahrzeug erheblich verletzt wurde (BSG Urteil vom 30. Oktober 1974 - 2 RU 100/73 - USK 74130).

In den erwähnten Fällen und auch im vorliegenden Fall lag und liegt eine unternehmerähnliche Tätigkeit nicht vor. Nach § 658 Abs 2 Nr 1 RVO ist Unternehmer derjenige, für dessen Rechnung das Unternehmen (Betrieb, Einrichtung oder Tätigkeit) geht. Ein Unternehmen iS der gesetzlichen Unfallversicherung setzt eine planmäßige, für eine gewisse Dauer bestimmte Vielzahl von Tätigkeiten voraus, die auf ein einheitliches Ziel gerichtet sind und mit einer gewissen Regelmäßigkeit ausgeübt werden (BSGE 42, 126, 128; BSG Urteil vom 25. August 1982 - 2 RU 25/81 - USK 82194; Brackmann aaO Seite 504a). Bei dem Kläger mangelte es schon an der Planmäßigkeit, denn das angefochtene Urteil enthält keine Feststellungen, daß er schon mehrfach außerhalb seiner Tätigkeit als selbständiger Landwirt Transporte im eigenen unternehmerischen Interesse für andere ausgeführt und Aufträge dafür gesucht hat oder damit hat erstmals beginnen wollen. Keine entscheidende Bedeutung kommt auch insoweit dem Umstand zu, daß der Kläger seine Zugmaschine mit Anhänger eingesetzt und sich zum Holzholen möglicherweise zu einem ihm genehmen Zeitpunkt entschlossen hat. Auch bei der Hinzuziehung eines betriebsfremden Fachmanns ist es häufig anzutreffen, daß dieser sein Handwerkszeug mitbringt und sich in seine Arbeitsweise nicht hineinreden läßt (BSGE 42, 126, 128). Das Holzholen ging auch nicht für Rechnung des Klägers, denn das wirtschaftliche Ergebnis seiner Tätigkeit sollte allein K. zukommen. Eine Entlohnung der Arbeit des Klägers war nicht vereinbart. Der Kläger hatte seine Arbeitskraft unter Einsatz seiner Zugmaschine mit Anhänger unentgeltlich zur Verfügung gestellt, weil er K. helfen wollte. Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger - ohne Transportunternehmer zu sein - wie ein solcher Unternehmer schon früher aufgetreten ist oder hat erstmals auftreten wollen, sind nicht vorhanden. Die Sicht des K., wonach wesentliches Kriterium für die Inanspruchnahme des Klägers dessen Verfügungsgewalt über die Zugmaschine mit Anhänger gewesen sei, ist für die Beurteilung des Versicherungsschutzes des Klägers nicht erheblich. Daß der Kläger auch nicht einmalig - im konkreten Fall - als oder wie ein Unternehmer tätig war, ist eingangs bereits näher dargelegt.

Bei der Tätigkeit des Klägers hat es sich somit um eine nach § 539 Abs 2 RVO versicherte arbeitnehmerähnliche Tätigkeit gehandelt, die auch im inneren Zusammenhang mit dem Haushalt des K. stand. Der Unfall am 12. Mai 1981 war daher ein Arbeitsunfall iS des § 548 Abs 1 Satz 1 RVO. Der Beklagte ist nach § 657 Abs 1 Nr 3 iVm § 656 Abs 2 und 3 RVO der für die Versicherte in Haushaltungen zuständige Unfallversicherungsträger.

Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1665746

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