Entscheidungsstichwort (Thema)

Arbeitslosigkeit als Nachschaden

 

Leitsatz (amtlich)

Ein Nachschaden (§ 30 Abs 6 BVG) ist es nicht, wenn der Beschädigte einen nach der Schädigung aufgenommenen Beruf durch Konkurs des Arbeitgebers verliert.

 

Orientierungssatz

Mit der Bestimmung des § 30 Abs 6 S 1 BVG, daß Arbeitslosigkeit grundsätzlich nicht als Nachschaden gilt, wollte der Gesetzgeber das Risiko der ungewollten Arbeitslosigkeit und die Zufälligkeiten der Konjunktur und der Arbeitsmarktlage der öffentlichen Hand zurechnen (vgl BSG 1980-07-08 9 RV 20/79 = SozR 3100 § 30 Nr 48). Mithin sind im allgemeinen nur solche nachträglichen und schädigungsunabhängigen Einkommenseinbußen als Nachschaden iS des § 30 Abs 6 BVG anzusehen, die durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung oder durch das unverständige Verhalten des Beschädigten herbeigeführt sind. Zu diesen Ereignissen zählt jedenfalls die Aufnahme minderbezahlter Beschäftigung nach Arbeitslosigkeit nicht.

 

Normenkette

BVG § 30 Abs 6 Fassung: 1981-11-20; BVG § 30 Abs 5 Fassung: 1975-12-18; BVG § 30 Abs 6 S 1 Fassung: 1981-11-20

 

Verfahrensgang

Bayerisches LSG (Entscheidung vom 08.07.1981; Aktenzeichen L 7 V 225/80)

SG Würzburg (Entscheidung vom 18.06.1980; Aktenzeichen S 10 V 635/79)

 

Tatbestand

Der Kläger ist im Jahre 1927 geboren. Nach dem Besuch der Volksschule begann er eine Lehre als Autoelektriker. Diese Lehre mußte er abbrechen, weil er zum Reichsarbeitsdienst und nachfolgend zum Wehrdienst einberufen wurde. Bei ihm sind "Bewegungseinschränkung und chronisch verbildende Veränderungen des rechten Kniegelenks nach Granatsplitterverletzung" mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 40 vH als Schädigungsfolgen anerkannt.

Nach der Rückkehr aus dem Kriege absolvierte der Kläger eine Ausbildung zum Wäschezuschneider und arbeitete in diesem Beruf, zuletzt als Zuschnittleiter bei einer Firma, die im August 1977 in Konkurs fiel. Während der anschließenden Arbeitslosigkeit bezog der Kläger Arbeitslosengeld und nachher Arbeitslosenhilfe. Im September 1978 fand der eine Beschäftigung als Pförtner.

Sein Antrag auf Gewährung von Berufsschadensausgleich wurde durch Bescheid vom 23. August 1979 abgelehnt, weil er durch seine Schädigungsfolgen zwar gehindert sei, seinen begonnenen und angestrebten Beruf als Kfz-Elektriker auszuüben, jedoch durch Umschulungsmaßnahmen nach dem Krieg einen Beruf erreicht habe, der dem eines Kfz-Elektrikers sozial zumindest gleichwertig sei und einen wesentlich höheren Verdienst erbringe.

Das Sozialgericht (SG) Würzburg hat den Beklagten verpflichtet, dem Kläger Berufsschadensausgleich unter Einstufung in die Lohngruppe 1 der Arbeiter im Handwerkszweig Kfz-Reparatur zu gewähren. Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Ein schädigungsbedingter Einkommensverlust iS des § 30 Abs 3 bis 5 Bundesversorgungsgesetz (BVG) sei nicht gegeben. Das Vergleichseinkommen des Klägers sei nicht höher als das bei ihm anzurechnende Bruttoeinkommen, so daß sich ein Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit und dem Vergleichseinkommen nicht ergebe. Das Vergleichseinkommen sei das monatliche Durchschnittseinkommen eines Vollgesellen im Kfz-Reparaturhandwerk. Es sei auch anzunehmen, daß die Schädigungsfolgen den Kläger an der Fortsetzung des Berufs als Kfz-Elektriker gehindert hätten. Ein Berufungsschadensausgleich sei aber dennoch nicht zu gewähren, weil nach § 30 Abs 5 BVG nicht das tatsächliche Einkommen des Klägers als Pförtner, sondern das höhere Durchschnittseinkommen eines technischen Angestellten der Leistungsgruppe III im Wirtschaftsbereich Textilindustrie anzurechnen sei. Die Minderung des Bruttoeinkommens des Klägers durch den Verlust seiner Stellung als Zuschnittleiter, ferner die nachfolgende Arbeitslosigkeit sowie die sich anschließende, gegenüber der früheren Tätigkeit schlechter bezahlte Beschäftigung als Pförtner seien nämlich nicht durch die Schädigungsfolgen, sondern durch schädigungsunabhängige Ereignisse bedingt, nämlich durch den Konkurs des Arbeitgebers, das Lebensalter des Klägers und die allgemein schlechte Beschäftigungslage in der Textilindustrie. Für Fälle dieser Art gelte die gesetzliche Vermutung des § 30 Abs 5 Satz 1 2. Halbs BVG, wonach vorübergehende Arbeitslosigkeit keinen Nachschaden darstelle, nicht.

Der Kläger hat die vom BSG zugelassene Revision eingelegt. Er rügt die Verletzung der Vorschriften des § 30 Abs 3 bis 5 BVG. Er habe zwar den höher qualifizierten Beruf des Zuschnittleiters durch Umstände verloren, die nicht schädigungsbedingt seien. Darin jedoch einen nicht berücksichtigungsfähigen Nachschaden iS des § 30 Abs 5 BVG zu erblicken, sei verfehlt. Arbeitslosigkeit oder altersbedingtes Ausscheiden aus dem Erwerbsleben seien grundsätzlich nicht als sogenannte "Nachschäden" anzusehen. Nicht geregelt sei die Frage, wie ein im Anschluß an eine Arbeitslosigkeit eingetretener Einkommensverlust, der aus einem Beruf mit Minderverdienst resultiere, zu behandeln sei. Dem Kläger hätte jedenfalls während seiner Arbeitslosigkeit ein Berufsschadensausgleich zugestanden. Er dürfe deswegen nicht benachteiligt werden, weil er sich um einen neuen Arbeitsplatz bemüht habe.

Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes -SGG-).

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Das LSG hätte die Berufung des Beklagten zurückweisen müssen. Das SG hat im Ergebnis zutreffend den Beklagten verurteilt, dem Kläger Berufsschadensausgleich unter Einstufung in die Lohngruppe 1 der Arbeiter im Handwerkszweig Kfz-Reparatur zu gewähren. Das SG war befugt, ein Grundurteil (§ 130 SGG) zu erlassen, weil davon auszugehen ist, daß ein Anspruch des Klägers wenigstens in einer Mindesthöhe besteht (BSGE 13, 78, 181 = SozR Nr 3 zu § 130 SGG; SozR Nr 4 zu § 130 SGG; BSG 9 RV 24/80 vom 8. Mai 1981).

Nach § 30 Abs 3 BVG erhalten (seit dem 10. Anpassungsgesetz vom 10.August 1978 - BGBl I 1217 - nicht mehr nur Schwerbeschädigte, sondern) rentenberechtigte Beschädigte, deren Einkommen aus gegenwärtiger oder früherer Tätigkeit durch die Schädigungsfolgen gemindert ist (Einkommensverlust), einen Berufsschadensausgleich in näher bezeichneter Höhe. Voraussetzung für den Berufsschadensausgleich ist nach § 30 Abs 4 Satz 1 BVG ein Einkommensverlust, also eine Differenz zwischen dem derzeitigen Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Tätigkeit zuzüglich der Ausgleichsrente (derzeitiges Einkommen) und dem höheren Vergleichseinkommen. Nach Satz 2 dieses Absatzes ist Vergleichseinkommen das monatliche Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Leistungsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte.

Das SG ist zutreffend davon ausgegangen, daß das Vergleichseinkommen für den Kläger dem Beruf des Kfz-Elektrikers entnommen werden muß, weil der Kläger diesen Beruf vor der Schädigung angestrebt hatte. Daß der Kläger in diesem Beruf eine Meisterstelle erreicht hätte, kann indessen nicht angenommen werden. Auch die Vorstellung, dem Kläger sei das Vergleichseinkommen als Zuschnittsleiter zuzubilligen, ist unrichtig. Der Kläger kann diese Berufsstellung für sich nicht in Anspruch nehmen, weil nicht die Schädigungsfolgen ihn gezwungen haben, diesen Beruf aufzugeben (vgl BSG SozR Nr 53 zu § 30 BVG). Auf der anderen Seite ist die Meinung, wie sie im angefochtenen Bescheid von dem Beklagten zum Ausdruck gebracht worden ist, nicht richtig, daß für den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines Berufsschadensausgleichs als derzeitiges Bruttoeinkommen das des Zuschneiders oder Zuschnittleiters anzusehen ist. Der Senat hat in seinem Urteil vom 8. Juli 1980 (SozR 3100 § 30 Nr 49) dargelegt, dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß der ohne das Kriegsleiden wahrscheinlich ausgeübte Beruf für immer bedeutungslos wird, wenn der Beschädigte nachher einen neuen, gesellschaftlich und wirtschaftlich angemessenen oder gar höheren Berufsstatus erreicht hat. Die durch Einkünfte aus einem solchen Beruf eingetretene Kompensation des Berufsschadens ist hinfällig, wenn der neue Beruf - schädigungs- oder nicht schädigungsbedingt - nicht mehr ausgeübt wird.

Auch das Berufungsgericht ist von dieser Rechtsauffassung nicht abgewichen. Es hat ebenso wie das SG den früheren Beruf im Kfz-Handwerk des Klägers als Ausgangspunkt für das Vergleichseinkommen eingesetzt. Unrichtig ist jedoch die Ansicht des LSG, daß derzeitiges Bruttoeinkommen das Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe der Zuschneider oder Zuschnittleiter sei. Hierzu ist das LSG gekommen, weil es angenommen hat, der Verlust des Arbeitsplatzes des Klägers als Zuschnittleiter sei als Nachschaden iS des § 30 Abs 5 Satz 1 BVG idF des Haushaltsstrukturgesetzes-AFG -HStruktG vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S 3113) anzusehen. Diese Vorschrift besagt: Wird durch nachträgliche schädigungsunabhängige Einwirkungen oder Ereignisse, insbesondere durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit voraussichtlich auf Dauer gemindert (Nachschaden), gilt statt dessen als Einkommen das Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne den Nachschaden angehören würde. Das LSG meint, der Kläger habe seinen Posten als Zuschnittleiter wegen des Konkurses seines Arbeitgebers verloren und deshalb durch ein schädigungsunabhängiges Ereignis einen Nachschaden erlitten. Hierbei hat das LSG jedoch nicht bedacht, daß der Kläger erst wegen der Schädigungsfolgen in den neuen Beruf gedrängt worden war und deshalb von der allgemein schlechten Beschäftigungslage in der Textilindustrie, wie sie das LSG festgestellt hat, betroffen werden konnte. Hätte der Kläger ohne Schädigungsfolgen in seinem Beruf als Kfz-Mechaniker arbeiten können, würde ihn die prekäre Lage der Textilindustrie nicht berührt haben. Diese Überlegungen sind bei der Prüfung des Berufsschadensausgleichs ebenso anzustellen wie andererseits der Ausgangsberuf des Beschädigten nicht mehr für die Berechnung des Vergleichseinkommens maßgeblich wäre, wenn er unabhängig von den Schädigungsfolgen aus politischen oder allgemein wirtschaftlichen Gründen diesen Beruf ohnehin nicht mehr ausüben könnte (vgl. BSGE 40, 49 = SozR 3100 § 30 Nr 9; BSG Urteil vom 8. Mai 1981 - 9 RV 24/80 -). In diesen Fällen wurde der frühere Beruf des Beschädigten nicht mehr relevant, unabhängig davon, daß ihn die Schädigungsfolgen hinderten, diesen Beruf auszuüben.

Der Verlust des neuen Berufs ist, gleichgültig ob schädigungsunabhängig oder schädigungsbedingt eingetreten, an sich kein Nachschaden iS des § 30 Abs 5 BVG. Welche Einwirkungen und Ereignisse für den Nachschaden in Betracht kommen, ist im einzelnen im Gesetz nicht angeführt. Sie müssen nach dem Gesetzeswortlaut lediglich nachträglich und schädigungsunabhängig sein. Als besonderes Beispiel führt das Gesetz das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung an. Im ursprünglichen Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Haushaltsstruktur der Bundesregierung stand daneben in Art 22 § 1 Nr 3 als besonderer Nachschadensfall der durch ein unverständiges Verhalten des Beschädigten selbst herbeigeführte (vgl Drucks 575/75 S 22). Wenn dieses zweite Beispiel auch nicht in den späteren Gesetzestext übernommen worden ist, so liegt darin keine Abwendung des Gesetzgebers von seiner ursprünglichen Aussage (vgl. BT-Drucks 7/4224 S 48 und 7/4243 S 13 zu Art 22 § 1 Nr 3). Es ist vielmehr davon auszugehen, daß die neue Nachschadensregelung in § 30 Abs 5 BVG (seit dem 1. Januar 1982: § 30 Abs 6 BVG) im Hinblick auf die Grundbestimmung des § 1 Abs 1 BVG bewirken sollte, daß nur die durch eine Schädigung verursachten gesundheitlichen und wirtschaftlichen Einbußen auszugleichen und Leistungsvorteile, die im Hinblick auf diese Grundbestimmung nicht gerechtfertigt sind, auszuschließen sind (vgl Drucks 575/75 S 55 zu Art 22 und 23 I Allgemeiner Teil). Auf dieser Grundlage hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 8.Juli 1980 (SozR 3100 § 30 Nr 48) ausgesprochen, daß der Gesetzgeber das Risiko der ungewollten Arbeitslosigkeit und die Zufälligkeiten der Konjunktur und der Arbeitsmarktlage der öffentlichen Hand zurechnen wollte. Mithin sind im allgemeinen nur solche nachträglichen und schädigungsunabhängigen Einkommenseinbußen als Nachschaden iS des § 30 Abs 5 BVG anzusehen, die durch das Hinzutreten einer schädigungsunabhängigen Gesundheitsstörung oder durch das unverständige Verhalten des Beschädigten herbeigeführt sind (vgl dazu Geschwinder in Zfs 1981 S 67, 69, 70). Zu diesen Ereignissen zählt jedenfalls die Aufnahme minderbezahlter Beschäftigung nach Arbeitslosigkeit nicht, und zwar selbst dann nicht, wenn man den Kreis dieser Ereignisse weiterziehen wollte als vorher beschrieben. Arbeitslosigkeit gilt grundsätzlich nicht als Nachschaden (§ 30 Abs 5 Satz 1 2. Halbs BVG). Es wäre mit dem Sinn des Gesetzes unvereinbar, an die tatkräftige Wiedereingliederung des Klägers in das Berufsleben einen Nachteil zu knüpfen. Dem Anspruchsberechtigten obliegt es, einen Schaden durch zumutbares Handeln gering zu halten (BSG SozR 3100 § 30 Nr 48 mwN). Die Versorgungsberechtigten haben nach Kräften bei der Minderung der finanziellen Last des Staates durch die Folgen der Schädigung mitzuwirken und deren Ausdehnung möglichst zu vermeiden. Diesem Postulat ist der Kläger nachgekommen. Er hat eine Arbeit angenommen, durch die sein Minderverdienst, der für die Höhe seines Berufsschadensausgleiches maßgebend ist, aufgebessert worden ist - möglicherweise durch eine Tätigkeit, die ihm die Arbeitsverwaltung wegen seiner früheren hohen beruflichen Stellung nicht hätte zumuten können -. Die Tatkraft des Beschädigten ist besonders förderungswürdig und entspricht dem verständigen Grund.

Nach alledem kann das Bruttoeinkommen aus gegenwärtiger Erwerbstätigkeit des Klägers nicht aus der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der er als Zuschneider oder Zuschnittleiter angehören würde, angenommen werden.

Die Anregung der Revision, zu überprüfen, ob der Kläger mit seinem Antrag auf Berufsschadensausgleich gleichzeitig auch einen Antrag auf berufliche Betroffenheit nach § 30 Abs 2 BVG gestellt hat, kann der Senat nicht folgen, weil hiermit eine Klageänderung, die im Revisionsverfahren nicht zulässig ist (§ 168 SGG), verbunden ist. Das Verlangen, die Minderung der Erwerbsfähigkeit wegen besonderer beruflicher Betroffenheit höher zu werten, ist gegenüber dem Berufsschadensausgleich ein eigenständiger Anspruch.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1655432

Breith. 1983, 626

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